Ungenügende Verteidigung?

Bei jeder Strafverteidigung sollten sich die Verteidiger ab und an mit der Frage auseinandersetzen, ob der Anspruch der Mandanten auf eine wirksame Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) erfüllt wird; eine Frage die sich übrigens auch die Behörden stellen müssten, welche die Verfahrensherrschaft innehaben). Während verurteilte Straftäter im angelsächsischen Rechtsraum regelmässig die ungenügende Verteidigung als Nichtigkeitsgrund anrufen, gibt es dazu in der Schweiz kaum Rechtsprechung und leider wenig Literatur.

Manche Urteile des Bundesgerichts enthalten mehr oder weniger deutliche Hinweise darauf, dass die angefochtenen Urteile (auch) an ungenügender Verteidigung litten, was in der Regel aus nahe liegenden Gründen natürlich nicht gerügt wird. Ein solches Urteil ist 6B_504/2007 vom 24.01.2008), dem etwa die nachfolgend zitierten Erwägungen zu entnehmen sind [Vorauszuschicken ist dabei, dass der Rechtsvertreter im Verfahren vor Bundesgericht nicht mit dem Strafverteidiger im Vor- und Hauptverfahren identisch sein muss und dass jedem Rechtsvertreter immer wieder Fehler unterlaufen, über die man sich nachträglich ärgern oder – wenn sie der Konkurrenz unterlaufen – freuen kann. Weiter vorauszuschicken ist, dass die Rechtsschriften nicht publiziert werden, die Argumentation des Rechtsvertreters also jedenfalls nicht im Einzelnen bekannt ist]:

Der Beschwerdeführer macht geltend, [… d]as angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 IPBPR) und gegen die Unschuldsvermutung (Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 2). Auf die gleichen Rügen war die Vorinstanz nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer seine Berufung auf die Strafzumessung beschränkt hatte (E. 1).

Der Beschwerdeführer erwähnt nicht einmal die fragliche gesetzliche Bestimmung. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Vorinstanz seine Berufungserklärung (Berufungsakten, act. B/1) im Lichte von Art. 239 Abs. 2 StP/SG willkürlich ausgelegt haben soll. Damit genügen seine Ausführungen der geforderten Begründungspflicht nicht, weshalb auf sämtliche Rügen, die auf eine Änderung des Sachverhalts inklusive der Ersatzforderung abzielen, nicht einzutreten ist (E. 1.2).

Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. Soweit er dabei den verbindlichen Sachverhalt in Frage stellt, ist auf seine Rügen nicht einzutreten. Dies betrifft das Motiv des Drogenhandels, seine Einstufung in der “Drogenhierarchie” und die Menge der gehandelten Drogen (E. 2).

Zum Glück ging es in diesem Verfahren um fast nichts. Der gescheiterte Beschwerdeführer muss lediglich eine resozialisierende Freiheitsstrafe 3 3/4 Jahren absitzen und sich damit abfinden, dass er finanziell ruiniert ist. Ach ja, falls er Ausländer ist, wird er nach dem Strafvollzug dann noch ausgeschafft – aber immerhin resozialisiert.