Ungewollter Verteidiger

Ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist bekanntlich nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. b) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die beantragte und abgewiesene Entlassung eines amtlichen Verteidigers stellt keinen solchen Nachteil dar. Das ist laut BGer 1B_117/2013 vom 21.03.2013 so klar, dass der Einzelrichter entscheiden konnte. Hier seine Begründung bezüglich der Kosten einer ungewollten amtlichen Verteidigung:

Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass er allenfalls die Kosten einer ungewollten amtlichen Verteidigung zurückzahlen müsste. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann den vorliegend angefochtenen Beschluss des Obergerichts betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung mit dem Endentscheid anfechten.

Kann er das wirklich?

Das Bundesgericht kommt dem Beschwerdeführer insoweit entgegen, als es keine Kosten erhebt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wieso diese Bestimmung anwendbar sein soll, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen.