Unglaubwürdig, aber durchaus glaubhaft

Ein schönes Beispiel für die Unterscheidung zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit lässt sich einem heute publizierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_986/2013 vom 11.07.2014) entnehmen, das folgende Erwägung der Vorinstanz festhält:

Auf die bestrittene Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 komme es nicht an. Es gehe vielmehr um die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Anschuldigungen. Inwiefern die subjektive Einschätzung des Stiefbruders, die Beschwerdegegnerin 2 sei unglaubwürdig, geeignet sein könnte, die Glaubhaftigkeit ihrer detaillierten Aussagen im Strafverfahren sowie die Würdigung der gesamten Beweismittel in Zweifel zu ziehen, sei nicht erkennbar (E. 4.2).

Das Bundesgericht schliesst sich an:

Was an diesen Erwägungen der Vorinstanz gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf pauschale Kritik und Mutmassungen. Er führt aus, bereits der Verdacht auf eine BPS bilde eine neue Tatsache und damit einen Revisionsgrund. Seine Ausführungen reichert er mit Auszügen aus Internet- und Zeitschriftenpublikationen zur BPS an, wobei er behauptet, dass die Hälfte der Frauen, die eine Falschbeschuldigung machen würden, psychische Probleme hätten. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst er sich kaum. Diese Art der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (E. 4.2).

…. denn wenn sie genügen würde, hätte man die Beschwerde und das Revisionsgesuch am Ende noch gutheissen müssen.