Unglaubwürdiges Opfer

Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Ehemanns, der seiner Ehefrau gedroht haben soll, sie zu erschiessen (BGer 6B_937/2010 vom 14.03.2011).

Die Vorinstanz erachtete die belastenden Aussagen der Ehefrau als überzeugend. Sie waren klar, detailliert, widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Dieses Killerargument, das in fast jedem Indizienprozess bemüht wird und im Grunde einfach nur gut tönt, überzeugt das Bundesgericht (ausnahmsweise) nicht.

Mit dem möglichen Motiv einer falschen Anschuldigung setzt [die Vorinstanz] sich nicht vertieft auseinander. Sie hält lediglich fest, der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Geschädigte das Strafverfahren im Hinblick auf ein Eheschutzverfahren aus prozesstaktischen Gründen angestrengt habe, sei unbehelflich. Damit verfällt die Vorinstanz in Willkür […] Insbesondere mit Blick auf zwei Expertisen lägen, so der Beschwerdeführer, Indizien vor, welche auf eine falsche Anschuldigung hinweisen würden. Diese Gutachten liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zukommen. Auf diesen berechtigten und wesentlichen Einwand, der nicht die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft tangiert, hätte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid näher eingehen müssen. Indem sie dies unterlässt, verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen) (E. 1.5.2)..

Noch einen Schritt weiter geht das Bundesgericht, indem es eine Verletzung der Unschuldsvermutung darin erkennt, dass sich die Vorinstanz mit den Indizien nicht auseinandersetzt, die gegen die Überzeugungskraft der Darstellung der Geschädigten spricht:

Falls sich erwiesen hätte respektive erweisen würde, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übergabe von persönlichen Gegenständen tatsachenwidrig der Urkundenfälschung bezichtigt hätte, wäre ein Motiv für eine falsche Belastung (auch) im vorliegenden Verfahren denkbar. Es liegen deshalb Indizien vor, die gegen die Überzeugungskraft der belastenden Darstellung durch die Ehefrau sprechen. Die Vorinstanz setzt sich damit nicht auseinander, weshalb ihre Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich ist und die Unschuldsvermutung verletzt (E. 1.5.2).