Ungleichheit ist in Kauf zu nehmen
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung sind im Strafregister alle Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB, des MStG oder anderer Bundesgesetze einzutragen, wenn eine Busse von mehr als CHF 5,000.00 oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wird. Das Obergericht des Kantons Aargau hat einen wegen eines SVG-Delikts Verurteilten (Busse CHF 7,500.00, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe) vor einem Strafregisterauszug verschonen wollen.
Die Staatsanwaltschaft war nicht einverstanden und hat den Fall erfolgreich dem Bundesgericht vorgelegt (BGer 6B_1040/2008 vom 31.03.2009; BGE-Publikation vorgesehen).
Aus der Begründung der Vorinstanz (E. 2 des Bundesgerichtsentscheids):
Weil das Verschulden bei einer mit Busse zu ahndenden Übertretung in der gleichzeitig mit der Busse auszufällenden Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) zum Ausdruck komme und aufgrund der Ersatzfreiheitsstrafe die gemeinnützige Arbeit zu berechnen sei, könne die in der VOSTRA-Verordnung bestimmte Bussenobergrenze nicht für sich alleine, sondern nur in Relation zu der in derselben Bestimmung aufgeführten maximal möglichen gemeinnützigen Arbeit für die Eintragung der Busse ausschlaggebend sein. Eine Freiheitsstrafe von drei Tagen entspreche zwölf Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der absurden Konsequenz, dass die Busse im VOSTRA einzutragen wäre, die gemeinnützige Arbeit jedoch nicht, sei damit abzuhelfen, dass für die Eintragung nicht die Bussensumme, sondern die Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend sei, welche multipliziert mit dem Faktor 4 die Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit ergebe. Ein Eintrag sei nur möglich, wenn sowohl die Bussensumme wie auch die Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit die in der VOSTRA-Verordnung festgelegten Obergrenzen überschritten (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 13 f. E. 6.4; Hervorhebeungen durch mich).
Das Bundesgericht sieht das ganz anders. Es anerkennt zwar, dass Personen, die über ein hohes Einkommen verfügen und deren Verschulden gering ist, schlechter gestellt werden. Es nimmt diese Ungleichbehandlung aber in Kauf, weil sie nicht zu umgehen sei.
Nur wenn sowohl die Bussensumme als auch die Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit die in der VOSTRA-Verordnung enthaltenen Obergrenzen überschreiten, ist nach Auffassung der Vorinstanz die Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV des Angeklagten, der über ein ausserordentlich hohes Einkommen verfügt, dem aber nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen ist, mit einem Angeklagten mit geringem oder durchschnittlichen Einkommen gewährleistet (angefochtener Entscheid, S. 14 E. 6.4.5). Eine gewisse Ungleichbehandlung bei der Eintragung ist angesichts der gesetzlichen Regelung in der Tat nicht zu umgehen. Da aber nicht allein die Busse, sondern auch die im Urteil durch das Gericht verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in VOSTRA eingetragen wird, ist die Verschuldenskomponente für die Behörde, welche in einem späteren Verfahren den Registerauszug verlangt, – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – nachvollziehbar. Für Strafregisterauszüge zu Handen von Privatpersonen stellt sich die Problematik ohnehin nicht, weil Urteile wegen Übertretungen im Auszug nicht erscheinen, ausser wenn ein Berufsverbot nach Art. 67 verhängt wurde (Art. 371 StGB) (E. 4.5).
Die Vorinstanz hat doch aber aufgezeigt, wie die Ungleichbehandlung zu umgehen wäre. Der Entscheid wird zu reden geben! Bei den Diskussionsbeiträgen in NZZ und Tages-Anzeiger wird es kaum bleiben.