Ungültige Radarmessung

Einem Beschwerdeführer ist es gelungen, in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine willkürliche Radarmessung darzutun (BGer 7B_131/2022 vom 05.09.2023). Dabei hat folgender Massstab gereicht:

 Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung (E. 2.3.2).

Zweifel hätte der Umstand begründen müssen, dass die mobile Messkabine, in welcher sich das Messgerät Robot Traffistar SR 590 befand, nach der Eichung modifiziert wurde. Das METAS hatte zum Betriebszustand des fraglichen Messmittels hatte ausgeführt,

dass die mobile Messkabine, die das Messmittel während des Betriebs vor äusseren Einwirkungen schützt, bei einer Kontrolle vom 8. Juli 2020 nicht so angetroffen worden sei, wie im Zulassungszertifikat CH-P-10192-01 beschrieben. Die Messkabine sei so modifiziert worden, dass der Radarsensor in ein neu angebautes Gehäuse verschoben werden könne. 

METAS hat allerdings auch gesagt, dieser Umstand sei nicht eichungsrelevant. Die nach der Eichung vorgenommene Modifikation sei aber dennoch nicht unbedenklich,

[d]enn die für die amtliche Messung zum Einsatz gelangenden Geschwindigkeitsmesssysteme müssten der anlässlich der Zulassung zur Prüfung eingereichten Bauart entsprechen. Mitarbeiter des METAS seien erstmals anlässlich der Kontrolle am 8. Juli 2020 auf die Modifikation hingewiesen worden. Im Zeitraum, in dem das Messmittel mit Modifikation im Einsatz gewesen sei, also vom 5. November 2019 bis zum 22. Juli 2020, habe keine Eichung des fraglichen Messmittels stattgefunden.