Ungültige Radarmessung
Einem Beschwerdeführer ist es gelungen, in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine willkürliche Radarmessung darzutun (BGer 7B_131/2022 vom 05.09.2023). Dabei hat folgender Massstab gereicht:
Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung (E. 2.3.2).
Zweifel hätte der Umstand begründen müssen, dass die mobile Messkabine, in welcher sich das Messgerät Robot Traffistar SR 590 befand, nach der Eichung modifiziert wurde. Das METAS hatte zum Betriebszustand des fraglichen Messmittels hatte ausgeführt,
dass die mobile Messkabine, die das Messmittel während des Betriebs vor äusseren Einwirkungen schützt, bei einer Kontrolle vom 8. Juli 2020 nicht so angetroffen worden sei, wie im Zulassungszertifikat CH-P-10192-01 beschrieben. Die Messkabine sei so modifiziert worden, dass der Radarsensor in ein neu angebautes Gehäuse verschoben werden könne.
METAS hat allerdings auch gesagt, dieser Umstand sei nicht eichungsrelevant. Die nach der Eichung vorgenommene Modifikation sei aber dennoch nicht unbedenklich,
[d]enn die für die amtliche Messung zum Einsatz gelangenden Geschwindigkeitsmesssysteme müssten der anlässlich der Zulassung zur Prüfung eingereichten Bauart entsprechen. Mitarbeiter des METAS seien erstmals anlässlich der Kontrolle am 8. Juli 2020 auf die Modifikation hingewiesen worden. Im Zeitraum, in dem das Messmittel mit Modifikation im Einsatz gewesen sei, also vom 5. November 2019 bis zum 22. Juli 2020, habe keine Eichung des fraglichen Messmittels stattgefunden.
Spannend finde ich den sprachlichen Aspekt: „Sie bezichtigte ihn mit Strafbefehl vom 7. Mai 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und schlug ihm hierfür eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 250.– vor.“. Der Euphemismus des „Vorschlags“ bei einem staatsanwaltschaftlichen Urteil (aka Strafbefehl), das zu einer unbedingten Strafe führt, ist für mich jedes mal irritierend. Als ob hier zwei Gleichberechtigte miteinander verhandelten und der Vorschlag mit einem Gegenangebot beantwortet würde. Dass diese Verniedlichung der Situation Eingang in die bundesgerichtliche Terminologie findet, irritiert.
Ist aber nicht unüblich, anderswo wird ja gerne argumentiert das Dinge so zu verstehen sind wie Sie ein Durchschnittlich intelligenter Bürger versteht.
Strafbefehl = Offerte das versteht sicher jeder Bürger so.
Btw, Offerten muss man Annehmen und nicht ablehnen, Stillschweigen ist Ablehnen.
Nein.
Qui tacet consentire videtur ubi loqui potuit ac debuit.
Kirchenrecht finde ich jetzt im „Rechtstaat“ wo Kirche und Staat getrennt sein sollten nicht so relevant das Zitats stammt von Papst Bonifatius VIII. Oder halt doch mehr Inquisition als Rechtstaat…..damals musst man auch seine Unschuld beweisen