Unklare Parteirechtsformulare
In einem heute publizierten Entscheid druckt das Bundesgericht einen Auszug aus einem Parteirechtsformular ab und spart sich damit eine umständliche Beschreibung desselben (BGer 6B_978/2013 vom 19.05.2014). Es ist das erste Mal, dass ich sowas in einem Gerichtsurteil sehe und freue mich sehr, dass damit bildliche Darstellungen in juristischen Schriftsätzen nach und nach salonfähig zu werden scheinen.
Das Bundesgericht griff zu dieser Darstellungsform, um zu belegen, dass das Formular missglückt ist:
Das dem Beschwerdeführer zur Unterschrift unterbreitete Formular ist in verschiedener Hinsicht unvollständig und mangelhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Formular – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausführt – inzwischen von der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz (SSK) “als gut befunden und übernommen worden ist”. Für einen unbefangenen Leser kann leicht der Eindruck entstehen, dass es beim Strafantrag um die Bestrafung des Täters und bei der Privatklage allein um die Geltendmachung von Zivilansprüchen geht. Dies ergibt sich nicht nur aus den “Erläuterungen”, sondern insbesondere auch aus den “Rubriken”, die dem Unterzeichner zur Auswahl stehen. Die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, sich als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Verzicht auf die Zivilklage unter Aufrechterhaltung der Strafklage (vgl. Art. 120 Abs. 2 StPO). Aus der Unterzeichnung des Formulars durch den Beschwerdeführer kann nicht der Schluss gezogen werden, dieser habe nach gehöriger Rechtsbelehrung und in Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen bewusst auf die ihm als Antragsteller und damit auch als Strafkläger (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO) zustehenden Rechte verzichtet. Vielmehr erscheint sein Einwand, er sei aufgrund der Ausgestaltung des Formulars davon ausgegangen, dass er mit seiner Unterschrift allein auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichte, nachvollziehbar. Da somit keine eindeutige Willenserklärung zum Verzicht auf die Strafklage vorliegt, kommt dem Beschwerdeführer die bereits mit der Erhebung des Strafantrags begründete Rechtsstellung eines Privatklägers weiterhin zu (E. 2.4).
Und so sieht der Formularauszug aus: