Unmittelbare Beweisabnahme im Berufungsverfahren

Erneut erklärt das Bundesgericht dem Obergericht des Kantons Aargau, dass es bisweilen unverzichtbar ist, einen Belastungszeugen persönlich anzuhören (BGer 6B_1469/2017 vom 18.06.2018).

Dies gilt vor allem bei „Aussage gegen Aussage“:

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und damit letztlich die Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen daher hauptsächlich auf den Aussagen von A. Namentlich für die zentralen strittigen Fragen nach dem Inhalt des Telefongesprächs und der für die Beurteilung der Tatschwere relevanten Wirkung der Drohung stellt die Vorinstanz ausschliesslich auf deren Aussagen ab. Damit liegt zumindest diesbezüglich eine eigentliche „Aussage gegen Aussage“-Situation vor, was von der Vorinstanz in ihrem Urteil auch explizit anerkannt wird (…). Den Aussagen von A. als Hauptbelastungszeugin kommt damit grundlegende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund und angesichts der nicht unerheblichen Schwere der Tatvorwürfe erscheint die unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung als notwendig. Dies gilt umso mehr, als dass bereits das erstinstanzliche Gericht auf die Durchführung einer Einvernahme von A. verzichtet und sich damit noch kein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von deren Aussageverhalten verschafft hat (vgl. auch Urteil 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5) [E. 1.4, Hervorhebungen durch mich].