Unmittelbarkeitsprinzip
Christian Weber, Leitender Staatsanwalt StA III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, äussert sich in einem Interview in der Sonntagszeitung über die (übermässige) Dauer von Wirtschafts-Strafverfahren in der Schweiz. Interessant ist sein Lösungsansatz:
Wir müssen noch mehr zu Teamarbeit übergehen. Wir sind aber vor allem wegen des Prozessrechts eingeschränkt. Wir sollten über einen Wechsel zum Unmittelbarkeitsverfahren diskutieren.
Das Prozessrecht stellt die formelle Gerechtigkeit sicher und kann an sich der materiellen Gerechtigkeit nicht hinderlich sein. Dass es aber bisweilen die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht eben beschleunigt, und damit eines seiner wichtigsten Prinzipien behindert, ist aber tatsächlich paradox. Wenn die Lösung im Unmittelbarkeitsprinzip liegen kann – und vieles spricht dafür – dann frage ich mich, warum es in der Praxis nicht bereits heute stärker betont wird. Das geltende Recht steht dem m.E. nicht im Weg. Im Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (S. 27) lässt sich dazu folgendes entnehmen:
Weil dem Unmittelbarkeitsgrundsatz vor der ersten Instanz vermehrt Rechnung getragen wird, darf bei Rechtsmitteln häufiger das schriftliche Verfahren, so namentlich bei der Berufung, angewendet (Art. 458, 472-473 VE, Ziff. 273.3) und im Rechtsmittelverfahren die Abnahme neuer bzw. die erneute Abnahme von bereits vorinstanzlich erhobener Beweise beschränkt werden (Art. 457 VE, nachfolgend Ziff. 271.2).