Unmittelbarkeitsprinzip ohne Verfassungsrang

Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht die Verletzung der Unmittelbarkeit und des Konzentrationsgrundsatzes gerügt, weil zwischen der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung über fünf Monate verstrichen sind (BGer 6B_979/2010 vom 21.10.2010). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es spricht dem Unmittelbarkeitsprinzip den Verfassungsrang weiterhin ab:

Die Unmittelbarkeit des gerichtlichen Verfahrens ist allerdings kein eigenständiger Verfassungsgrundsatz. Sie wird durch den Gesetzgeber umschrieben (nicht publizierte E. 4 von BGE 125 I 127). Daraus ergibt sich, dass auch die mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz eng zusammenhängende Konzentrationsmaxime kein eigenständiger Verfassungsgrundsatz ist, es sei denn, ihre Missachtung laufe auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinaus (E. 5.2).

Es beurteilte die Beschwerde somit nur im Hinblick auf die Verletzung kantonalen Rechts (§ 183 Abs. 1 StPO/ZH) und damit unter Willkürgesichtspunkten, die es aber verneint, nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer untätig geblieben war:

Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Erläuterungen des Vorsitzenden am Ende der Berufungsverhandlung erkennen, dass noch einige Zeit bis zur Ausfällung des Urteils verstreichen werde. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er in der Folge um einen baldigen Entscheid ersucht oder sich wenigstens nach dem Stand der Dinge erkundigt habe. Unter den gegebenen Umständen ist § 183 Abs. 1 StPO/ZH, woraus sich die Konzentrationsmaxime ergibt, nicht krass verletzt.

Man darf gespannt sein, wie solche Fälle unter dem Regime der Schweizerischen Strafprozessordnung entschieden werden (Art. 10 Abs. 2, Art. 343 und Art. 389 StPO/CH). Ob das Recht krass oder nicht krass verletzt wurde, sollte künftig keine Rolle mehr spielen dürfen, weil das Unmittelbarkeitsprinzip aus Bundesrecht (StPO/CH) fliessen wird.