Unnötige und damit rechtswidrige DNA-Proben
Auch im Kanton Zürich wird die Verhältnismässigkeit der DNA-Probenahme und -Profilerstellung hin und wieder bundesrechtswidrig beurteilt (BGer 7B_176/2023 vom 24.05.2024; vgl. auch die heutigen Beiträge aus dem Kanton Luzern).
In vorliegenden Fall ging es um Delikte, für welche der DNA-Beweis in aller Regel ungeeignet ist:
Zwar bestehen gemäss dem angefochtenen Entscheid durchaus konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für weitere Delikte einer gewissen Schwere. Dabei handelt es sich aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ausschliesslich um Cyberkriminalität. So hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch ausdrücklich fest, trotz unbestrittener sachlicher Nähe des Konsums von Kinderpornografie und des Kindesmissbrauchs lasse sich empirisch offenbar nicht (rechtsgenügend) nachweisen, dass Kinderpornografienutzer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch (“hands-on”-) Kindesmissbrauchsdelikte begingen. Zur Frage, wie die DNA-Profilerstellung zur Aufklärung solcher Cyberdelikte beitragen soll, äussert sie sich nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal für die Ermittlung von Cyberdelikten in der Regel keine DNA-Spuren, sondern vielmehr digitale Daten ausgewertet werden (IT-Forensik). Da die streitgegenständliche Zwangsmassnahme somit nicht dazu geeignet ist, ihren Zweck zu erreichen, verletzt ihre Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Urteil 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2 f.; GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 11a zu aArt. 255 StPO mit Hinweis).