Unnötiger Würdigungsvorbehalt?
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, indem die Vorinstanz ihn wegen versuchten Betrugs in Mittäterschaft schuldig spreche, verletze sie den Anklagegrundsatz, da er lediglich wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug angeklagt worden sei (Beschwerde S. 3). Er scheint zu übersehen, dass das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Diese ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auch der zitierte Bundesgerichtsentscheid enthält übrigens keinen Hinweis auf Art. 344 StPO. In jenem Fall war dies auch nicht so gravierend, weil die rechtliche Würdigung des Gerichts als Eventualantrag bereits in der Anklage enthalten war (vgl. dazu meinen früheren Beitrag).
M.E. hat das Bundesgericht das Anklageprinzip mit seinem Urteil 6B_18/2017 bereits aufgehoben (vgl. E. 1.2 in fine):
[…] Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). […]
Ja, diese Erwägung ist grauenhaft. Insbesondere den ersten Teil des Zitats muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich einfach nicht zuverlässig. Plötzlich kommen wieder Urteile, die Hoffnung wecken.
Vielleicht wurde Art. 344 nicht erwähnt, weil dessen Verletzung gar nicht gerügt worden war, da dieser durch das Gericht allenfalls gar nicht verletzt worden war?
Das könnte natürlich sein, aber dann könnte man das ja in die Begründung reinschreiben und nicht einfach sagen, die rechtliche Würdigung sei Sache des Gerichts.