Unnötiger Aufwand der Opfervertreter ist nicht zu entschädigen

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, an dessen Entscheid es nicht ein einziges gutes Haar lässt (BGer 6B_417/2012 vom 14.01.2013). Der angefochtene Entscheid war in jedem angefochtenen Punkt rechtsfehlerhaft. Auf die vom Bundesgericht festgestellte mehrfache Verletzung der Strafzumessungsgrundsätze gehe ich hier gar nicht ein, zumal sie eigentlich langsam bekannt sein sollten – und sicher auch in Bern bekannt sind.

Interessant sind hingegen die Feststellungen über die Kostenliquidation im Berufungsverfahren. Das Bundesgericht hält unter Hinweis auf Art. 433 StPO fest, dass auch die Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung hat, aber eben nur für die notwendigen Aufwendungen (die es m.E. gar nicht gibt; s. dazu meine Bemerkung im Anschluss an das Zitat):

Schuldspruch und Zivilpunkt blieben im vorinstanzlichen Verfahren unangefochten (…). Streitgegenstand bildete aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (neben der Einziehung des PC) nur das Strafmass. Insoweit fehlt es der Privatklägerin sowohl nach der StPO als auch nach dem OHG an einem rechtlich geschützten Interesse. Sie konnte den erstinstanzlichen Entscheid hinsichtlich dieser Frage nicht anfechten und folglich aus dem Rechtsmittelverfahren weder als obsiegende noch als unterliegende Partei hervorgehen. Dass sie sich in ihrer Stellungnahme den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft auf Erhöhung der Strafe anschloss, führt zu keinem andern Ergebnis. Dass die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen durchdrang, bedeutet deshalb nicht, dass auch die Privatklägerin als obsiegende Partei zu qualifizieren ist. Ihre Ausführungen zur strengeren Bestrafung des Beschwerdeführers waren weder notwendig (siehe Art. 433 StPO) noch relevant, weshalb er die Privatklägerin hierfür entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu entschädigen hat.

Ich bin der Meinung, dass die Privatklägerschaft im Strafpunkt nie notwendige Aufwendungen geltend machen kann. Das Privatstrafklageverfahren existiert nicht mehr. Der Strafanspruch ist staatlich und wird von den Staatsanwaltschaften beileibe nicht zurückhaltend vertreten.