Unrechtmässige Anordnung einer Blutentnahme
Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. auch Art. 241 Abs. 1 StPO bei Dringlichkeit).
In der Praxis des Kantons Zürich verweist die anordnende Polizei auf eine Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 1. Januar 2011. Das genügt nach einem Urteil des Bundesgerichts aber nicht mehr (BGer 6B_532/2016 vom 15.12.2016, Fünferbesetzung):
Auf dem Formular “Anordnung der Polizei” (act. 3) hielt die Polizei fest: “Aufgrund des Resultates des Atemlufttestes wird der beschuldigten Person gestützt auf die Verfügung des Leitendenden Oberstaatsanwaltes vom 1. Januar 2011 eine Blutprobe zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration entnommen”. Der Beschwerdeführer unterzeichnete den Abschnitt “Empfangsbestätigung”, dessen Wortlaut der folgende ist: “Die beschuldigte Person erklärt, dass ihr die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft und die Anordnung der Polizei in Kopie ausgehändigt worden sind”. Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, wurde die Blutentnahme durch die Polizei angeordnet. Aus dem von ihm unterschriebenen Abschnitt ein schriftliches Einverständnis zur Blutentnahme herleiten zu wollen, ist abwegig. Nichts anderes ergibt sich aus dem “Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit” (act. 2). Das für die Unterschrift der beschuldigten Person vorgesehene Feld auf der von der Vorinstanz zitierten Seite 2 dieses Dokuments blieb leer, weshalb ein schriftliches Einverständnis gestützt auf dieses Dokument von vornherein ausgeschlossen ist. Die Anordnung der Blutprobe erfolgte nicht rechtmässig und dessen Ergebnis ist nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO). Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Offenbleiben kann namentlich die Frage, ob selbst bei einer gültigen Einwilligung der beschuldigten Person von einer Anordnung seitens der Staatsanwaltschaft hätte abgesehen werden dürfen (E. 1.4.2).
Den Entscheid hatte ich verpasst. Herzlichen Dank, Herr Kollege, für den Hinweis.
Sehr geehrter Herr Kollege, Sie sind zu selbstkritisch. Meiner Erinnerung zufolge haben Sie besagten Entscheid nicht verpasst, sondern bereits Ende Dezember 2016 darüber berichtet und mir dadurch die Altjahrswoche versüsst. Ich werde in einem ähnlich gelagerten Fall kommende Woche mit gestärkter Brust Berufung erklären, denn die Vorinstanz hat die Anordnungskompetenz der Polizei auf Art. 12 SKV zu stützen versucht und den erhobenen Beweis sowie die Frucht des vergifteten Baumes (pharmakologisch-toxikologisches Gutachten) zu Unrecht verwertet. Ihnen, Herr Kollege, bin ich dankbar, weil mir das Urteil ansonsten vielleicht durch die Lappen gegangen wäre.
Die Selbstkritik müsste sich auf mein Gedächtnis beziehen.