Unsachliche Kostenliquidation

Einem Verurteilten wurde in einem kantonalen Strafverfahren in Verletzung von Bundesrecht nur ein Teil der Gerichtskosten auferlegt. Zudem erhielt er eine Parteientschädigung von CHF 600.00. Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und zog den Kostenentscheid bis vor Bundesgericht, wo sie (obsiegen musste und auch) obsiegte (BGer 6B_811/2014 vom 13.03.2015).

Das wäre ja alles im grünen Bereich, würde nicht das Bundesgericht die Kosten von CHF 2,000.00 dem unterlegenen Beschwerdegegner auferlegen, der ja immerhin weder für die kantonalen Fehlentscheide noch für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft verantwortlich gemacht werden kann.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu beurteilen haben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdegegner (oben Bst. C) hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG) [E. 2].