Unsachliche Kostenliquidation
Einem Verurteilten wurde in einem kantonalen Strafverfahren in Verletzung von Bundesrecht nur ein Teil der Gerichtskosten auferlegt. Zudem erhielt er eine Parteientschädigung von CHF 600.00. Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und zog den Kostenentscheid bis vor Bundesgericht, wo sie (obsiegen musste und auch) obsiegte (BGer 6B_811/2014 vom 13.03.2015).
Das wäre ja alles im grünen Bereich, würde nicht das Bundesgericht die Kosten von CHF 2,000.00 dem unterlegenen Beschwerdegegner auferlegen, der ja immerhin weder für die kantonalen Fehlentscheide noch für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft verantwortlich gemacht werden kann.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu beurteilen haben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdegegner (oben Bst. C) hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG) [E. 2].
Eine klassische anwaltliche Fehlleistung, hätte man sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert, und keine Anträge gestellt, wären auch die Kosten des BGE Verfahren nicht auferlegt worden, wahrscheinlch hat man schon im Rechtsmittelverfahren Anträge gestellt wodurch nun auch diese Kosten auferlegt werden. im Gegenzug finde ich, obwohl Lehre und Rechtssprechung dies schützen, das Strafsbefehlsverfahren per Se als stossend, hier ist für mich die rechstaatlichkwit per Se mangels Gewaltentrennung in Frage gestellt, auch wenn natürlich ein Instanzenzug durchlaufen werden kann, habe ich als Angeschuldigter, Geständiger wie hier die Wahl ein übersetztes Strafmass zu akzeptieren oder ein übersetztes Strafmass zu akzeptieren. somit ist es bei kleineren Vergehen wo man geständig ist, nie Sinnvoll ein Verfahren zu Risikieren, da ich nur immer noch Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten zu tragen hat bzw, dem Strafmass des Anklägers, dem Ermessen des Staatsanwaltes ist man damit ausgeliefert, faires Verfahren wo ? wo man das Strafmass des Anklägers zwangsläufig akzeptieren muss ?