Unschlüssiges Gutachten
Der psychiatrische Befund, dass ein 24-Jähriger nicht therapierbar sein soll, müsste eigentlich besonders kritisch hinterfragt werden, bevor eine Verwahrung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet wird. Ist der Befund aber nicht einmal aktuell und basiert er zudem auf widersprüchlichen Grundlagen, ist die Anordnung der Verwahrung gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts kaum zu halten. Dass in einem solchen Fall aber nicht einmal ein aktuelles, schlüssiges Zweitgutachten zugelassen wurde, erschien dem Bundesgericht als geradezu willkürlich (BGer 6B_1230/2014 vom 20.14.2015):
Jedenfalls hätte die Vorinstanz wegen mehrerer Widersprüche beziehungsweise massgebender Relativierungen in den gutachterlichen Ausführungen an deren Schlüssigkeit zweifeln und ein Zweitgutachten einholen müssen. Indem sie dies nicht tat und auf die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Unklarheiten nicht einging, verfiel sie in Willkür und verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.4.2).
Dieses Urteil erstaunt positiv. In einem anderen Fall übernahm das Bundesgericht ein offensichtlich gekauftes Gutachten eines Münsinger Psychiaters wörtlich und telquel. Dieser hatte einen Strafkläger ordnungsgemäss als „paranoid -querulatorisch“, „dissozial“ und dergleichen abgewertet, das Gutachten wurde zur Verteidigung diebischer Vormunde bestellt. Am Ende der Instanzenkette berief sich das Bundesgericht vorbehaltlos auf dieses Gutachten, obwohl der ganze Sachverhalt und dem Hintergrund schon seit 2 Jahren auf dem Web schon seit 2 Jahren veröffentlicht war. Psychiatrischen Zuweisungen wie „querulatorisch“ werden rechtlich als Geistesschwäche, bzw. Urteilsunfähigkeit ausgelegt. Dies wiederum wird beispielsweise von der KESB als Eintrittstor benützt