Unschuldsvermutung nicht verletzt?
Nach Art. 154 OG kann bei staatsrechtlichen Streitigkeiten aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren abgesehen werden. Auf diese Bestimmung stützt sich das Bundesgericht in einem heute publizierten Urteil (BGE 1P.24/2006 vom 20.03.2006) Entscheid mit folgender „Begründung“:
Ausnahmsweise ist von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 154 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Die Beschwerde richtete sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit in einem SVG-Appellationsverfahren. Aus der Begründung:
Die Radarfotos zeigen unbestritten den Wagen des Beschwerdeführers. Das Bild „Gesamtansicht Front“ wurde am 30. November 2003 um 2.18 Uhr morgens gemacht. Der Fahrer benötigte zu dieser Tageszeit keine Sonnenblende. Die Erklärung für ein solches Verhalten ist naheliegend: Es scheint offensichtlich, dass der Lenker nachgerade verhindern wollte, auf einem allfälligen Radarfoto erkannt zu werden. Dass ein fremder Fahrer zu dieser Zeit mit dem Auto des Beschwerdeführers unterwegs gewesen sei, wurde offenbar im bisherigen Verfahrensverlauf weder behauptet noch plausibel dargelegt. In diesem Zusammenhang durfte der Präsident des Appellationsgerichtes bei seiner auf die Akten gestützten summarischen Prüfung durchaus berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, jemand anderes sei gefahren, sondern lediglich – wenn auch unter Angabe von Beweismitteln – bestreitet, auf dem Foto klar identifizierbar zu sein. Aufgrund der Indizienlage ist in nachvollziehbarer Weise davon auszugehen, dass der Beschwerde kaum Erfolg beschieden sein dürfte. Für den Strafrichter dürften sich aufgrund der Umstände kaum ernsthafte Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers aufgedrängt haben.
Diese Argumentation mag ja richtig sein. Wenn ist es wirklich ist, ist es dann auch der Kostenentscheid?