Unsicherer Vermögensschaden bleibt Vermögensschaden
Das Bundesgericht hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Vermögensschaden der Höhe nicht nicht belegt sein muss (BGer 7B_7/2021 vom 05.03.2024). Er muss nur – festhalten! – sicher sein:
Die Rechtsprechung verlangt denn auch nicht, dass ein Vermögensschaden genau beziffert wird, solange er sicher ist (Urteile 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2; 6B_596/2020 vom 8. April 2021 E. 3.3; 6B_422/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.1.4; je mit Hinweisen; a.M.: STEFAN MAEDER, Gefährdung – Schaden – Vermögen: Zum sogenannten Schaden durch Vermögensgefährdung im Strafrecht, 2017, S. 268 ff.; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 253 ff. zu Art. 146 StGB) [E. 8.4.2].
Insofern ist es nur folgerichtig, wenn auch der Anklagegrundsatz nicht als verletzt gilt:
Erschöpft sich die Abweichung von der Anklageschrift darin, dass der von der Vorinstanz festgestellte Wert der Aktien höher liegt, als in der Anklage umschrieben, und ist insofern lediglich zugunsten des Beschwerdeführers von einem tieferen Schaden auszugehen, ohne dass ihm eine andere Tathandlung zur Last gelegt wird, liegt darin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. Urteil 6B_1246/2020 vom 6. Juli 2021 E. 2.4) [E. 8.4.2].
Die Beschwerden der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft wurden aus anderen Gründen gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird sich freuen, denn das nun kassierte Urteil des Obergerichts ZH erging vor fast drei Jahren und ermöglicht dem Beschwerdeführer – falls es bei der ursprünglichen Strafe bleiben würde – den EM-Vollzug.
Ist hier ein “nicht” vor dem “freuen” ausgelassen worden?