Unsorgfältige Kreditvergabe

Eine Bank, die bei der Kreditvergabe selbst primitivste Vorsichtsmassnahmen unterlässt, kann nicht betrogen werden.

Dies stellt das Bundesgericht in einem besonders krassen Fall fest und heisst eine Beschwerde in diesem Punkt gut (BGer 6B_1342/2015 vom 28.10.2016): Mangels Arglist kein Betrug:

Die A.-Bank hat bei der Kreditvergabe und der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. In Bezug auf die „Eröffnungsbilanz der Sx  GmbH“ ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Gesellschaft nicht existiert, dass die „Urkunde“ falsch ist. Dass die Bank trotz offensichtlich falscher Unterlagen die weiteren Angaben des Mitbeschuldigten Y., namentlich die Bilanzen dessen Einzelfirma und die Steuererklärung, nicht näher geprüft hat, ist nicht nachvollziehbar. Das Vorgehen erstaunt umso mehr, als die A.-Bank den Kreditantrag zuvor bereits einmal wegen fehlender/ungenügender Eigenmittel und zu hoher Eigenleistungen abgelehnt hatte und auch im November 2011 die Finanzierung für unrealistisch hielt und Zweifel an der Richtigkeit der vom Mitbeschuldigten Y. gemachten Angaben hatte. In den bankinternen Unterlagen findet sich der Vermerk, “  VW HBL möglicher weise unzutreffend bzw. Bewertungsmethode entspricht im Folgenden nicht Wsg. 2-13, Pt. 5.5″ sowie  „markante, unverhältnismässig hohe Eigenleistungen 30 % bzw. CHF 800′ (auch bei vorgesehener Bauettapierung kaum neben dem ordentlichen Geschäftsbetrieb zu erbringen —› ergibt bei Stundenansatz CHF 60+9h/Tag = 4 Mannjahre !) „. Sie machte die Kreditgewährung von zusätzlichen Bedingungen und Auflagen abhängig, gegen die zum Teil im Vorfeld verstossen wurde respektive die erst nach der Kreditzusage oder gar nicht erfüllt wurden. So schloss die A.-Bank den Kreditvertrag am 15. Dezember 2011 ab, obwohl noch nicht alle für die Kreditvergabe erforderlichen Unterlagen vorlagen. Eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit ohne die erforderlichen und angeforderten Unterlagen war jedoch nicht möglich. Auffällig ist zudem, dass sich im Kreditdossier keinerlei Unterlagen finden, die die finanzielle Situation des Mitbeschuldigten Y. und der von ihm hierzu gemachten Angaben belegen. Ein Nachweis über vorhandenes Eigenkapital ist nicht vorhanden. Die einzig ausgewiesene Kontoverbindung des Mitbeschuldigten Y. bei der B.-Bank weist einen Negativsaldo von rund Fr. 130’000.- aus. Die im Kreditvertrag, der Bilanz der Einzelfirma und der Steuererklärung enthaltenen Angaben zum Vermögen (Barmittel und Grundstück) sind nicht identisch. Aufgrund der offensichtlichen Unstimmigkeiten durfte die Bank nicht blind auf die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten Y. vertrauen und auf jegliche Kontrolle und Überprüfung verzichten. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug verletzt Bundesrecht (E. 4.4 Hervorhebungen durch mich).

Das riecht förmlich nach einem bankinternen Gehilfen.