Unterhaltspflicht durch Vernachlässigung der Prostitution vernachlässigt?
Im Kanton Aargau wurde eine Prostituierte wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) verurteilt. Die Aargauer Justiz hatte ihr vorgeworfen, ihre Tätigkeit im Sexgewerbe nicht ausgebaut oder intensiviert zu haben. Das Bundesgericht kassiert das Urteil als willkürlich (BGer 6B_730/2009 vom 24.11.2009):
Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer “freien und flexiblen Arbeitszeiten” bei “gutem Willen” für die Zeit vom 1. August 1997 bis zur Geburt ihres Sohnes einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 3’000.– hätte erwirtschaften können, macht ihr das Obergericht zum Vorwurf, die offensichtlich unregelmässig ausgeübte Tätigkeit im Sexgewerbe nicht ausgebaut und intensiviert zu haben. In die gleiche Richtung zielt der Gedanke des “Generierens eines Überschusses” im Hinblick auf allfällige durch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bedingte berufliche Ausfälle. Eine solche Argumentation ist mit Blick auf das Recht der persönlichen Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung der betroffenen Person bereits an und für sich heikel. Im vorliegenden Fall muss sie in Anbetracht der damaligen konkreten Umstände, aus welchen sich entgegen dem Obergericht im Übrigen nicht ergibt, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Prostituierte “behagt”, schlichtweg als unhaltbar bezeichnet werden (E. 3.1).
Das Bundesgericht spricht nicht direkt frei. Es weist die Sache zurück,
zur erneuten Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2007.
Ich kann mich zu einem Kommentar nicht durchringen.
In einem ähnlichen Fall vor Bezirksgericht Zürich hielt der Eheschutzrichter fest, er könne der Ehefrau (die Unterhalt verlangte), nicht zumuten, in einem Night-Club als Animierdame / Tänzerin zu arbeiten, weil dies sittenwidrig sei.