(Un)teilbarkeit des Strafantrags

Ein zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehener neuer Entscheid des Bundesgerichts (6S.48/2006 vom 23.11.2006) befasst sich mit dem Unteilbarkeitsprinzip nach Art. 31 Abs. 3 StGB. Die Beschwerde war fast ein Jahr am Bundesgericht hängig. Was der Entscheid nun bedeutet, habe ich allerdings nicht begriffen.

Der Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden: Der Beschwerdeführer reichte Strafantrag wegen Ehrverletzung u.a. gegen Regierungsrat A. ein. Das Untersuchungsrichteramt hat den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Regierungsrat A. Immunität geniesse. Der Beschwerdeführer teilte sodann mit, dass er auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A. “verzichte”. Das Verfahren wurde in der Folge gegen alle Beschuldigten eingestellt.

Zu entscheiden hatte das Bundesgericht, ob der Unteilbarkeitsgrundsatz Ausnahmen zulasse und – falls ja – ob eine solche Ausnahme im konkreten Fall vorliege. Dazu schliesst das Bundesgericht wie folgt:

Die vom Bundesgericht 1954 aufgeworfene und offen gelassene Frage nach möglichen Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz ist somit zu verneinen. Kommt der Strafantragsteller indessen im Laufe des Strafverfahrens zum Schluss, die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung seien gegenüber einem ins Recht gefassten Beschuldigten nicht oder nicht mehr gegeben, so kann er in Bezug auf diesen bei den Strafverfolgungsbehörden die Einstellung des Strafverfahrens verlangen. Dieses strafprozessuale Einstellungsbegehren darf nicht in einen Rückzug des Strafantrags uminterpretiert werden (E. 3.3.3).

Zum konkreten Fall entschied das Bundesgericht wie folgt:

Der Beschwerdeführer liess dem Friedensrichteramt Zug mitteilen, dass er an den Strafklagen gegen B. und unbekannt festhalte und auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A.
“verzichte”. Dem Untersuchungsrichteramt gegenüber erklärte er, dass die Strafanzeige gegen A. “zurückgezogen” worden sei und beantragte im Übrigen die Fortführung des Strafverfahrens. Er hielt an diesem Antrag auch noch fest, nachdem er vom Untersuchungsrichter auf die Unteilbarkeit des Strafantrags hingewiesen worden war. In der Folge stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren ein unter Verweis auf Art. 31 Abs. 3 StGB. Unter diesen Umständen verlangt der Beschwerdeführer vergeblich, dass eine Ausnahme von der Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs hätte angenommen werden sollen. Die Vorinstanz hielt sich zu Recht an den Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 StGB. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen (E. 3.3.4).

Der Gang nach Lausanne kostete den Beschwerdeführer übrigens CHF 5,000.00 plus die eigenen Anwaltskosten. Man schiesst ja auch nicht ungestraft auf Regierungsräte.