Unterbeschäftigte Staatsanwälte?

In einem Strafverfahren wurde ein nicht beschuldigter Dritter aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Unterlagen zuzustellen. Dieser Aufforderung kam der Dritte nach, verlangte aber die Siegelung. Das Entsiegelungsverfahren endete zugunsten der Staatsanwaltschaft. Der Entsiegelungsrichter sprach dem Dritten im Rahmen seines Entsiegelungsentscheids eine Parteientschädigung zu, welche die Oberstaatsanwaltschaft vor Bundesgericht angefochten hat. Das Bundesgericht ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten (BGer 1B_227/2014 vom 18.09.2014).

Weder bewirkt der Kostenentscheid des Zwangsmassnahmengerichts für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil noch würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Der Kostenentscheid kann im Zusammenhang mit dem Endentscheid angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff. mit Hinweisen) Die Voraussetzungen von Art. 93 BGG sind deshalb nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1).

Wieso sich eine Staatsanwaltschaft verpflichtet fühlen kann, das Bundesgericht mit solchen Fragen zu belasten, wird mir wohl immer ein Rätsel bleiben. Ein Grund könnte sein, dass das Bundesgericht den Kantonen keine Gerichtskosten auferlegt.