Unterbeschäftigte Staatsanwälte?
In einem Strafverfahren wurde ein nicht beschuldigter Dritter aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Unterlagen zuzustellen. Dieser Aufforderung kam der Dritte nach, verlangte aber die Siegelung. Das Entsiegelungsverfahren endete zugunsten der Staatsanwaltschaft. Der Entsiegelungsrichter sprach dem Dritten im Rahmen seines Entsiegelungsentscheids eine Parteientschädigung zu, welche die Oberstaatsanwaltschaft vor Bundesgericht angefochten hat. Das Bundesgericht ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten (BGer 1B_227/2014 vom 18.09.2014).
Weder bewirkt der Kostenentscheid des Zwangsmassnahmengerichts für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil noch würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Der Kostenentscheid kann im Zusammenhang mit dem Endentscheid angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff. mit Hinweisen) Die Voraussetzungen von Art. 93 BGG sind deshalb nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1).
Wieso sich eine Staatsanwaltschaft verpflichtet fühlen kann, das Bundesgericht mit solchen Fragen zu belasten, wird mir wohl immer ein Rätsel bleiben. Ein Grund könnte sein, dass das Bundesgericht den Kantonen keine Gerichtskosten auferlegt.
Zunächst räumte das Bundesgericht der Staatsanwaltschaft in derartigen Fällen zu Unrecht die Legitimation ein um, dann mit einer ebenso unverständlichen Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Verhältnis zu A war das ein Endentscheid. Der ist am übrigen Strafverfahren doch nicht mehr beteiligt, die Entschädigung ist auch indirekt nicht mehr Teil des Endentscheides. Wie man diese Entschädigung mit einem Rechtsmittel in einem für A „fremden“ Verfahren noch anfechten will, ist mir schleierhaft.
(Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft ist selbstredend auch unverständlich.)
Vielleicht erklärt das Bundesgericht noch wie die Staatsanwaltschaft den Kostenentscheid überprüfen lassen kann, wenn sie gegen B und C einstellen muss. Vom BGer erwarte ich anderes.