Unterbezahlte Opferanwältin

Nach einem heute online gestellten Urteil (6B_6/2007 vom 30.05.2007)musste sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen:

Das kantonale Strafgericht Schwyz sprach M. am 15. Dezember 2006 vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B. frei. Deren amtliche Pflichtverteidigerin [recte wohl Opfervertreterin], die einen Arbeitsaufwand von 40 Stunden und Auslagen von Fr. 514.– geltend gemacht hatte, wurde pauschal mit Fr. 2’500.– entschädigt. Gegen diese Entschädigungsbemessung für amtliche Opfervertretung erhob B. Beschwerde. Der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz trat am 7. Februar 2007 auf die Beschwerde nicht ein.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein, weil sich die Opfervertreterin nicht in eigenem Namen beschwert hatte:

Nach [§ 81 ZPO / SZ] ist die Beschwerdeführerin während 10 Jahren dem Kanton Schwyz zum Ersatz der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet, wenn sie nicht oder nicht mehr bedürftig ist. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte allenfalls dazu führen, dass sich die Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Schwyz erhöhen würde. Das ist nicht in ihrem Interesse. Deshalb ist sie auch nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 3.4).

Eigentlich erstaunlich, dass wir Anwälte immer wieder in den selben Prozessfallen landen. Man weiss es zwar, aber man denkt nicht daran.