Unterbliebene Verfahrensvereinigung und ihre Folgen

Wenn die Staatsanwaltschaft getrennt geführte Verfahren nicht vereinigt, läuft sie Gefahr, die Teilnahmerechte der Beschuldigten zu unterlaufen mit der möglichen Folge der Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel. Das Bundesgericht lässt bestätigt in einem aktuellen Fall aus dem Kanton Zürich seine Rechtsprechung (BGer 7B_9/2021 vom 11.09.2023):

Angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen) [E. 10.3].

Zugunsten des Beschwerdeführer beanstandet das Bundesgericht, dass die Staatsanwaltschaft zwei getrennt geführte Verfahren nicht vereinigte:

Die Vorinstanzen hätten mithin zum Schluss gelangen müssen, dass die gegen den Beschwerdeführer und C. betreffend den Tatvorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 23. Februar 2019 in Schlieren, angehobenen Verfahren nicht hätten getrennt (weiter) geführt werden dürfen. Mit der Verfahrensvereinigung wäre der Beschwerdeführer insbesondere in die Lage versetzt worden, die hiervor beschriebenen Teilnahmerechte vollumfänglich wahrnehmen und namentlich sämtlichen Einvernahmen von C. beiwohnen zu können. Letzteres gilt, was die polizeilichen Einvernahmen vom 21. Mai und 7. Juli 2019 anbelangt, zwar grundsätzlich nur für den Fall, dass diese nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden (vgl. BGE 148 IV 145 E. 1.3; statt vieler Urteil 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2 mit diversen Hinweisen). Hierfür bestehen allerdings, nachdem bereits der Polizeirapport vom 4. März 2019 mit polizeilicher Verfügung vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zugestellt worden war, gewichtige Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Zeugeneinvernahme von C. vom 10. September 2019 anwesend war und die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen, vermag an der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO und den daraus resultieren erheblichen Nachteilen aber jedenfalls nichts zu ändern. Soweit dadurch u.a. die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO [“Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen”]) verletzt wurden, sind darauf basierende Aussagen, die ihn belasten, nicht verwertbar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).  

Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. September 2023, wonach der Beschwerdeführer vor seiner vorläufigen Festnahme am 26. August 2028 (recte: 2019) ohnehin nicht an den Einvernahmen von C. (vom 21. Mai sowie 7. und 8. Juli 2019) hätte teilnehmen können bzw. angesichts dessen, dass er selber erstmals am 28. August 2019 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis einvernommen worden sei, gar kein Recht zur Teilnahme bei den erwähnten Befragungen gehabt hätte. Zum einen ist, wie hiervor dargelegt, nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer an den besagten Einvernahmeterminen von C. nicht auffindbar gewesen wäre. Zum andern kann auch aus der – unter Bezugnahme auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 herausgestrichenen – Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmals am 28. August 2019 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zum Tatvorwurf des am 23. Februar 2019 in Schlieren begangenen Diebstahls befragt wurde, nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Vielmehr wäre es eben gerade geboten gewesen, die beiden Verfahren zeitlich parallel an die Hand zu nehmen und zu vereinen mit der Folge, dass sich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten hätte, an den entsprechenden Einvernahmen von C. teilnehmen zu können (E. 10.4.2).