Unterlassung der Überschuldungsanzeige als Bankrotthandlung?

Aus einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts muss man schliessen, dass die Unterlassung der Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR bereits strafbar i.S.v. Art. 165 StGB  ist, wenn der Konkurs über die Gesellschaft eintritt (BGer 6B_985/2016 vom 27.02.2017).

Das Bundesgericht gesteht zwar zu, dass bei der Misswirtschaft nur ein arges Fehlverhalten strafbar ist. Arg ist aber dann halt offenbar doch jedes Fehlverhalten:

Damit hat der Beschwerdeführer, indem er die Anzeige der Überschuldung unterlassen hat, seine Pflichten arg vernachlässigt (E. 4.2.1).

Nun verlangt die Misswirtschaft aber auch den Kausalzusammenhang zwischen einer Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung. Diesen Kausalzusammenhang begründet das Bundesgericht so:

Dies ergibt sich zwanglos aus der Zunahme der Eigenkapitalverluste von Fr. -23’534.74 im Jahre 2009 auf Fr. -195’486.15 am 16. März 2012. Damit ist der objektive Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt (E. 4.2.1).

Liegt die Bankrotthandlung damit in der Unterlassung der Überschuldungsanzeige?