Unternehmensstrafrecht nach VStrR

Bekanntlich sieht Art. 7 VStrR seit 1975 die Möglichkeit vor, ein Unternehmen zu büssen. Davon hat das Obergericht AG Gebrauch gemacht, und zwar gemäss Bundesgericht bundesrechtskonform (BGer 6B_596/2019 vom 13.08.2019).

Das gebüsste Unternehmen (Art. 56 EleG) machte u.a. geltend, es seien nur zwei Personen als Täter infrage gekommen, nämlich die beiden Mitglieder des VR. Dazu das BGer:

Jedoch hält die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb ausschliesslich der in der Korrespondenz erwähnte Verwaltungsrat für die Einreichung des Sicherheitsnachweises zuständig gewesen sein sollte, dies könne weder aus dem Handelsregisterauszug noch aus der vorhandenen Korrespondenz mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden. Diese Würdigung ist vertretbar, da weder aus der externen Vertretungsbefugnis noch aus der durch einen Verwaltungsrat unterzeichneten Korrespondenz zwingend auf die internen Verantwortlichkeiten geschlossen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, gemäss den Verfahrensakten komme ausser dem zeichnenden Verwaltungsrat keine andere Drittperson als Täter in Frage, übt sie sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).

Das erscheint nun aber bereits deshalb als falsch, weil die Strafbarkeit nach Art. 56 EleG eine vorgängige Mahnung mit Strafandrohung voraussetzt. Diese richtete sich offenbar an eines der beiden Mitglieder des VR. Das wäre ja dann der Täter, und zwar der einzige, der den Tatbestand erfüllt haben könnte.

Wieso sich das Unternehmen überhaupt gegen die Verurteilung gewehrt hat, leuchtet mir trotzdem nicht ein. Es handelt ja durch seine Organe und in deren Interessen stand ja wohl kaum, dass sie selbst gebüsst worden wären.