Untersuchungshaft wegen Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls
Bis vor Bundesgericht ziehen musste ein Beschuldigter, der wegen Verdachts der Sachbeschädigung und des versuchten Diebstahls in Untersuchungshaft versetzt worden war. Die Beschwerde hatte offenbar ihre Wirkung: der Beschwerdeführer wurde umgehend aus der Haft entlassen, noch bevor das Bundesgericht darüber entscheiden konnte (1B_18/2008 vom 13.02.2008). Aus dem “Dass”-Entscheid des Bundesgerichts, der nur noch über die Kosten befinden musste:
dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, nachdem die Haftentlassung nur wenige Tage nach der Anhebung des bundesgerichtlichen Verfahrens verfügt wurde, ohne dass sich – mit Blick auf die vorliegenden Akten – der Ermittlungsstand seit der angefochtenen Verfügung verändert hätte;
dass demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind und der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
Im Ergebnis war der Beschwerdeführer immerhin ca. 24 Tage in Haft. Ob er Schadenersatz beanspruchen kann (Art. 5 Ziff. 5 EMRK), ist offen. In solchen Fällen wäre es zu wünschen, wenn sich das Bundesgericht zur Rechtmässigkeit der Haft auch noch äussern würde, wenn ein Beschwerdeführer während des Verfahrens aus der Haft entlassen wird (Art. 29a BV). Im vorliegenden Fall war ein solches Feststellungsbegehren aber offenbar nicht gestellt worden. Ob das Bundesgericht darauf eingetreten wäre, ist zweifelhaft.