Unverhältnismässige Eingrenzung mit Meldepflicht

Das Bundesgericht reformiert ein Urteil, das einen Beschuldigten auf den Kanton Bern eingrenzen und ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegen wollte (BGE 1B_141/2011 vom 16.05.2011).

Den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr hat das Bundesgericht bestätigt, den Haftgrund der Ausführungsgefahr (Editionsverfügungen (Art. 221 Abs. 2 StPO) aber verneint, was Auswirkungen auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ersatzmassnahmen hatte (E. 5).

An dieser bisherigen Rechtsprechung ist grundsätzlich auch nach Inkrafttreten der StPO festzuhalten, wobei nunmehr Art. 221 Abs. 2 StPO ausdrücklich verlangt, dass die Verwirklichung eines “schweren Verbrechens” drohen muss. Art. 10 Abs. 2 StGB enthält allerdings kein klares Abgrenzungskriterium für “schwere” und “minder schwere” Verbrechen (vgl. zum Ganzen Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 2011, N. 18 zu Art. 221). Jedenfalls aber entfällt die Möglichkeit der Anordnung von Präventivhaft, wenn sich die Drohung auf die Ausführung eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht (E. 5.2).

Im konkreten Fall waren die Voraussetzungen für Präventivhaft nicht erfüllt:

Nach der Einschätzung der Gutachterin, welche die Vorinstanz in ihrer Begründung übernommen hat, besteht ein erhöhtes Risiko, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der Drohung (Art. 180 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) ausführen könnte. Diese beiden Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und stellen damit blosse Vergehen dar. Konkrete Hinweise auf drohende (Gewalt-)Verbrechen finden sich demgegenüber im Gutachten nicht, und auch die Begründung der Vorinstanz enthält keine Erwägungen hierzu. Dementsprechend ist die Bejahung des Haftgrunds der Ausführungsgefahr nicht haltbar (E. 5.3).

Zur Verhältnismäßigkeit der Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO):

Eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet kommt, wie dargelegt (vgl. E. 6.2 hiervor), primär bei Fluchtgefahr in Betracht. Geht es demgegenüber darum einer Kollusionsgefahr in Form der möglichen Beeinflussung des mutmasslichen Opfers zu begegnen, dürfte in aller Regel eine Ausgrenzung als mildere Massnahme genügen. Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Verpflichtung, den Kanton Bern nicht zu verlassen, schränkt den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit stark ein. Das Ziel, zu verhindern, dass er seine Ehefrau aufsucht oder sich auch nur in deren Nähe begibt, kann ebenso durch die weniger einschneidende Massnahme der Ausgrenzung in Form der Auflage, den Wohnkanton seiner Ehefrau ausserhalb der festgelegten Besuchszeiten für seine Tochter nicht zu betreten, erreicht werden. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet des Kantons Bern nicht verhältnismässig ist. Als Massnahme gegen mögliche Kollusionshandlungen ist eine Ausgrenzung, das heisst ein Verbot, den Kanton Waadt zu betreten, ausreichend.
Die Ersatzmassnahme der Meldepflicht wird ebenfalls vor allem zur Herabsetzung von Fluchtgefahr angeordnet. Bei Kollusionsgefahr erscheint es hingegen fraglich, ob eine Meldepflicht überhaupt eine taugliche Massnahme darstellt. Die nunmehr seit über einem Jahr andauernde tägliche Meldepflicht ist aber jedenfalls als unverhältnismässig einzustufen. Mit der Pflicht, sich täglich zwischen 10.00 und 13.00 Uhr persönlich oder telefonisch von seinem Festanschluss in der Wohnung in Bern aus bei der Kantonspolizei zu melden, wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne dass hierdurch Kollusionshandlungen wirkungsvoll verhindert werden könnten (E. 6.4).