Unverhältnismässige Notwehr

Das Bundesgericht kassiert den Freispruch eines “Messerstechers”, der zufolge Notwehr freigesprochen worden war (BGer 6B_810/2011 vom 20.08.2012). Die Notwehr erschien dem Bundesgericht – ohne subtile Überlegungen anzuwenden – als nicht verhältnismässig.

Der Einsatz des Messers gegen den Oberkörper bzw. Brustbereich von D. wäre auch unverhältnismässig gewesen, wenn der Beschwerdegegner davon hätte ausgehen dürfen, dieser habe bemerkt, wie er sich des Messers behändigte. Zwar dürfen im Nachhinein keine subtilen Überlegungen zur angemessenen Abwehr angestellt werden. Vorliegend hätte von einem Angegriffenen in der Situation des Beschwerdegegners jedoch erwartet werden können, dass er das Messer aus der gebückten Haltung heraus beispielsweise gegen die Beine des neben ihm stehenden D. einsetzte, bevor er damit mit einer gewissen Heftigkeit auf dessen Oberkörper bzw. Brustbereich einstach. Weshalb ein weniger gefährlicher Einsatz des Messers gegen die Beine nicht möglich gewesen sein soll, legt die Vorinstanz nicht dar und ist gestützt auf die verbindliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid auch nicht ersichtlich (E. 3.4.2).

Der Exzess war ebenfalls gegen die Erwägungen der Vorinstanz nicht entschuldbar.