Unverständliches Urteil kassiert

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, dem es verschiedene Vorwürfe macht. Es habe das Recht nicht von Amts wegen angewendet und sein Urteil sei unverständlich (BGer 6B_776/2013 vom 22.07.2014). Das sind die wohl schlimmsten Vorwürfe, die man einem Gericht machen kann.

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz bringt in ihren Erwägungen zum Ausdruck, dass mit der Bestätigung der Schuldsprüche eine mildere Strafe von vornherein nicht zur Diskussion steht. Der Beschwerdeführer habe einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung verlangt und (nur) in diesem Zusammenhang eine tiefere Strafe beantragt, wobei er mit den Freisprüchen nicht vollständig durchgedrungen sei. Deshalb erübrigen sich, so die Vorinstanz, Ausführungen zum Strafmass. In diesem Sinne äussert sich die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung (act. 11). Diese Annahme widerspricht dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. An die Begründung in der Berufungserklärung ist die Vorinstanz nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Es wäre an ihr gewesen, die Strafe zu bemessen und den fallengelassenen Vorwurf der Misswirtschaft durch unverhältnismässigen Personalaufwand zum Vorwurf der Misswirtschaft durch nachlässige Berufsausübung (vgl. Entscheid S. 15 ff.) sowie zu den bestätigten respektive unangefochtenen Schuldsprüchen (Unterlassung der Buchführung und mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung) in Relation zu setzen. Die Vorinstanz hätte prüfen und darlegen müssen, ob der genannte Freispruch einen vergleichsweise eher untergeordneten Anklagepunkt darstellt oder aber das Verschulden des Beschwerdeführers in einem günstigeren Licht erscheinen lässt. Daran ändert die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), nichts (E: 1.5).

Die vorinstanzlichen Überlegungen sind in den Grundzügen nicht verständlich. Der knappe Hinweis auf die zu bestätigenden erstinstanzlichen Schuldsprüche (wenngleich sie im Umfang reduziert wurden) mit dem blossen Verweis auf die erstinstanzliche Strafzumessung genügt im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung nicht. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach dem zutreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nach. Ihr Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht (E. 1.5).