Unverständliche Strafschärfungspraxis

Wer die Bilanz einer Konzerngesellschaft beschönigt, indem er eine Verpflichtung nicht ausweist, begeht eine Falschbeurkundung. Wer dann diesen “Fehler” in der konsolidierten Konzernrechnung konsequenterweise weiterführt, also auch die Konzernrechnung fälscht, begeht eine zweite Falschbeurkundung. Bei der Strafzumessung führt dies nach der Praxis des Bundesgerichts zu einer Strafschärfung im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 aStGB. Daran hielt der Kassationshof auch in einem heute online gestellten Entscheid fest (Urteil 6S.558/2006 vom 21.03.2007). Aus den Erwägungen:

Es trifft zwar zu, dass beide Unterlassungen der Verbuchung miteinander in engem Zusammenhang stehen. Das schliesst aber die Annahme mehrfacher Tatbegehung nicht aus. Die Annahme einer die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (…). Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b, S. 67). (E. 5.3.1).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich die Nichtausweisung der Eventualverpflichtung in der Jahresrechnung der A. Finanz AG auch nicht als mitbestrafte Vortat zur selben Unterlassung in der Konzernrechnung auffassen. Zwar nimmt die Lehre unechte Konkurrenz in Form der sogenannten straflosen bzw. mitbestraften Vortat respektive Nachtat an, wenn mehrere Straftaten so miteinander in Zusammenhang stehen, dass die eine nur als Vorstufe des eigentlichen Angriffs auf das geschützte Rechtsgut oder nur als Ausnützen des durch die andere Straftat Erreichten erscheint (BGE 119 IV 154 E. 4a/aa; …). Doch lehnt das Bundesgericht die Lehre weitgehend ab bzw. wendet sie nur mit Zurückhaltung an (BGE 119 IV 154 E. 4a/aa, S. 161; 122 IV 211 E. 4). Anerkannt hat es sie lediglich beim nachträglichen Gebrauch einer gefälschten bzw. erschlichenen falschen Urkunde durch den selben Täter (vgl. BGE 122 IV122 E.5c/cc, 100 IV 238 E. 5; Urteil des Kassationshofs 6S.147/2003 vom 30.4.2005 E.1.2.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Unterlassung der Verbuchung in der Jahresrechnung der A. Finanz AG per 1992 erscheint auch nicht bloss als notwendiges Vorstadium für den mit der zweiten Unterlassung beabsichtigten Vorteil. Vielmehr kommt beiden Unterlassungen für die beabsichtigte unzulässige Bilanzverschönerung die gleiche Bedeutung zu. Es liegt hier in der Sache gleich wie bei der öffentlichen Beurkundung einer Scheinliberierung bzw. einer schwindelhaften Kapitalerhöhung und der nachfolgenden Erschleichung eines falschen Handelsregistereintrags (vgl. BGE 101 IV 60; Urteil des Kassationshofs 6P.34/2002 vom 20.9.2002 E. 8. in: SJZ 2003, S. 184 Nr. 7; vgl. auch BGE 107IV 128 E. 3b). (E. 5.3.2)

Mich überzeugt nicht, wieso hier eine Strafschärfung am Platz sein soll. Ist die Schuld und damit die schuldangemessene Strafe wirklich höher, wenn der Täter den unausweichlichen zweiten Schritt auch noch tut?

Im vorliegenden Fall waren die Bilanzen objektiv übrigens gar nicht beschönigt, was der Beschwerdeführer aber glaubte. Die in beiden Bilanzen nicht ausgewiesene Eventualverpflichtung stellte sich als nicht rechtsgültig heraus.