Unverwertbare Beweismittel zu Recht verwertet
In einer Haftsache hat sich ein Beschwerdeführer u.a. darüber beschwert, dass die Vorinstanz angeblich erfolgte Einvernahmen erwähne, obwohl diese nicht aktenkundig gemacht worden seien (BGer 1B_58/2008 vom 27.03.2008). Darin erkannte er eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht folgt dem Beschwerdeführer nicht:
3.1 Das BUR gab im Antrag vom 18. Februar 2008 auf Haftverlängerung bekannt, dass ein Mitarbeiter der kantonalen Drogenfahndung mit Y. in Deutschland in der Zeit zwischen dem 22. Januar und dem 12. Februar 2008 insgesamt vier Einvernahmen habe durchführen können. Diese Einvernahmen seien noch nicht verwertbar, weil die Originale der Einvernahmeprotokolle aus Deutschland noch nicht eingetroffen seien. Es könne jedoch bereits gesagt werden, dass der Beschwerdeführer von Y. massiv des Handelns mit Betäubungsmitteln beschuldigt werde. In der Vernehmlassung an das Bundesgericht präzisiert das BUR, es habe die Einvernahmeprotokolle inzwischen am 13. März 2008 erhalten. Zuvor habe es keine Kopien dieser Protokolle besessen. Es habe lediglich von dem bei diesen Einvernahmen anwesenden Mitarbeiter der kantonalen Polizei mündliche Informationen erhalten.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz habe ihm Akten vorenthalten, von denen sie selbst Kenntnis gehabt hätte. Ausserdem sind, entgegen seiner Mutmassung, keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das BUR im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids über Kopien der Einvernahmeprotokolle verfügte. Die Verfassungsrüge betreffend Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als unbegründet (Hervorhebungen durch mich).
Damit steht doch aber fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid u.a. auf mündliche Informationen gestützt hat, welche dem Beschwerdeführer nicht vorgelegen hatten. Das Bundesgericht scheint die Beschwerde mit der Begründung abzuweisen, dass diese Informationen nicht schriftlich vorlagen. Damit ist wohl das Akteneinsichtsrecht an sich nicht verletzt, der Gehörsanspruch m.E. aber sehr wohl. Es geht ja letztlich darum, dass dem Beschwerdeführer die selben Informationen vorliegen wie dem Richter, der über die Haft entscheidet und dass er somit die Möglichkeit erhält, diese Informationen zu entkräften. Insofern kann es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss haben, ob die Protokolle selbst vorlagen oder ob nur mündliche Informationen über das Vorhandensein solcher Protokolle verwertet wurden.
Dem Bundesgericht ist zugute zu halten, dass es bei der Prüfung der Kollusionsgefahr offenbar im Gegensatz zur Vorinstanz nicht auf die inzwischen vorliegenden Protokolle abstellt.