Unverwertbare Polizeiberichte

Die Angaben in einem Polizeibericht müssen überprüfbar sein und deren Beweiswert muss in kontadiktorischer Weise von der Verteidigung infrage gestellt werden können. Andernfalls ist der Konfrontationsanspruch verletzt (BGer 6B_1110/2023 vom 23.05.2024)::

Insgesamt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Glaubhaftigkeit der Angaben in den beiden Polizeiberichten zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Da sich die Befragungen im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der Angaben in den Polizeiberichten beschränkten, konnte der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen, womit sein Konfrontationsrecht in materieller Hinsicht verletzt ist. Damit sind die Angaben im Polizeibericht von B. und in der Aktennotiz von C. zum umstrittenen Waffenfund mangels hinreichender Konfrontation nicht verwertbar. Die Vorinstanz wird in Berücksichtigung der Unverwertbarkeit der Angaben der beiden (früheren) Polizisten die Beweise neu würdigen und den Sachverhalt neu feststellen müssen (E. 3.4.5, Hervorhebungen durch mich).

Die beliebte richterliche Frage nach der Bestätigung der bisherigen Ausführungen oder eben der Angaben im Polizeibericht, die – völlig überraschend – immer bejaht wird, macht halt einfach keinen Sinn und das bestätigt indirekt nun auch das Bundesgericht.