Unverwertbarer Drogen- und Waffenfund nach rechtswidriger Durchsuchung
In einem Betäubungsmittelverfahren gegen einen Untermieter wurden auch Drogen und Waffen seines Untervermieters gefunden, die in dessen Zimmer sichergestellt werden konnten. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Letzteren trotz der sichergestellten Beweismittel vollumfänglich frei, weil gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht vorlag und sich der Durchsuchungsbefehl nicht auf ihn bezog. Das entspricht Lehre und der bekannten kantonalen Rechtsprechung und wird vom Bundesgericht nun auch bestätigt (BGer 6B_628/2013 vom 26.06.2014). Zu Recht schliesst das Bundesgericht auch die Anwendung der Regeln über die Zufallsfunde aus:
Der Hinweis auf den Vermerk im Durchsuchungsprotokoll, im gemeinsam genutzten Kühlschrank sei MDMA sichergestellt worden, lässt die vorinstanzliche Feststellung, die Beamten hätten das Zimmer lediglich aufgrund einer diffusen Ahnung oder „auf gut Glück“ ohne hinreichenden Tatverdacht durchsucht, nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner verneint. Da die Durchsuchung seines Zimmers rechtswidrig erfolgte, handelt es sich bei den dort sichergestellten Betäubungsmitteln und Waffen nicht um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 137 IV 218 E. 2.3.2 ) [E. 1.4.1].
Das alles heisst allerdings noch nicht, dass die sichergestellten Drogen beweisrechtlich nicht beachtlich wären, zumal selbst durch strafbare Handlungen gewonnene Beweise nicht absolut unverwertbar sein müssen. Das hingegen hat die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft übersehen:
Dass die von der Vorinstanz im Rahmen der Beweisverwertung vorgenommene Güterabwägung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO bundesrechtswidrig sei, rügt die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Zimmer des Beschwerdegegners sichergestellten Betäubungsmittel und Waffen annimmt (E. 1.4.2).
Wird eine nicht unbeträchtliche Menge BM in einem gemeinsam genutzten Kühlschrank gefunden, hätte hier für mich ein nachvollziehbarer umd ausreichend konkreter Anfangsverdacht auf Mittäterschaft (oder Begünstigung) bestanden. 26 Gramm MDMA ist ja nicht gerade mit einem Salat zu verwechseln wenn man den Kühlschrank öffnet. Was hätten die Beamten tun sollen, HD stoppen, vor Ort zum Telefon greifen und beim STA um eine mündliche Verfahrensöffnung gegen X bitten und einen HD Befehl verlangen (wahrscheinlich dann auch nur zu Bürozeiten)? Hier wird die Dynamik, welche im reelen Polizeieinsatz entstehen kann nicht berücksichtigt, dafür wäre doch eigentlich die Gefahr im Verzuge gedacht oder nicht? Man muss heute als Ermittler wohl mehr Zeit für die Formulierung des Anfangsverdachtes investieren als für den Tatbestand selbst. Der gesunde Menschenverstand bleibt langsam aber sicher aussen vor.
Hier braucht es zum Glück keinen gesunden Menschenverstand (mein eigener erscheint mir übrigens als besonders gesund), sondern einfach nur die Anwendung des Gesetzes. Wie in solchen Fällen vorzugehen ist, steht in den Lehrbüchern und ist ja auch Gegenstand der Ausbildung der Strafverfolger.
Ich will den Strafverfolgungsbehörden nicht Unrecht tun, habe aber oft das Gefühl, dass sie sich nicht sonderlich an Vorschriften gebunden fühlen. Einfach mal versuchen scheint eher ihr Motto zu sein. Vielleicht beschweren sich so wenige gegen die Handlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei, dass sie sich nicht berufen fühlen, korrekt zu handeln.
Sie glauben eben, sich auf höhere Werte wie die materielle Wahrheit berufen zu können. Wer der guten Sache dient, wird ja wohl mal lästige Verfahrensregeln ritzen dürfen.