Unverwertbarer Drogen- und Waffenfund nach rechtswidriger Durchsuchung

In einem Betäubungsmittelverfahren gegen einen Untermieter wurden auch Drogen und Waffen seines Untervermieters gefunden, die in dessen Zimmer sichergestellt werden konnten. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Letzteren trotz der sichergestellten Beweismittel vollumfänglich frei, weil gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht vorlag und sich der Durchsuchungsbefehl nicht auf ihn bezog. Das entspricht Lehre und der bekannten kantonalen Rechtsprechung und wird vom Bundesgericht nun auch bestätigt (BGer 6B_628/2013 vom 26.06.2014). Zu Recht schliesst das Bundesgericht auch die Anwendung der Regeln über die Zufallsfunde aus:

Der Hinweis auf den Vermerk im Durchsuchungsprotokoll, im gemeinsam genutzten Kühlschrank sei MDMA sichergestellt worden, lässt die vorinstanzliche Feststellung, die Beamten hätten das Zimmer lediglich aufgrund einer diffusen Ahnung oder “auf gut Glück” ohne hinreichenden Tatverdacht durchsucht, nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner verneint. Da die Durchsuchung seines Zimmers rechtswidrig erfolgte, handelt es sich bei den dort sichergestellten Betäubungsmitteln und Waffen nicht um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 137 IV 218 E. 2.3.2 ) [E. 1.4.1].

Das alles heisst allerdings noch nicht, dass die sichergestellten Drogen beweisrechtlich nicht beachtlich wären, zumal selbst durch strafbare Handlungen gewonnene Beweise nicht absolut unverwertbar sein müssen. Das hingegen hat die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft übersehen:

Dass die von der Vorinstanz im Rahmen der Beweisverwertung vorgenommene Güterabwägung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO bundesrechtswidrig sei, rügt die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Zimmer des Beschwerdegegners sichergestellten Betäubungsmittel und Waffen annimmt (E. 1.4.2).
Das Urteil überzeugt. Ich bin aber nicht sicher, ob das auch die erste öffentlich-rechtliche Abteilung so sehen würde, die dazu zu neigen scheint, die Strafverfolgungsperspektive zu schützen.