Unverwertbarer privater Dashcam-Beweis

Gestützt auf die Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers wurde eine Automobilistin in ein Strafverfahren verwickelt und im Kanton Zürich zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 4,000.00 verurteilt. Strittig war die Verwertbarkeit der Aufnahmen.

Das Bundesgericht schliesst in einem Grundsatzentscheid auf Unverwertbarkeit (BGE 6B_1188/2018 vom 26.09.2019). Zunächst erwies sich die Aufnahme als widerrechtlich (heimliche Datenbearbeitung i.S.v. Art. 4 Abs. 4 DSG, Persönlichkeitsverletzung ohne Rechtfertigung, Art. 12 f. DSG). Massgebend für die Rechtswidrigkeit ist – u.a. gemäss einer Publikation eines der beteiligten Bundesrichter zum Zivilprozessrecht – einzig,

dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen, objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen [wurde]. Die Rechtswidrigkeit folg[t] damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition. Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (…) [E. 3.3].

Im Weiteren war aber zu prüfen, wie die Interessenabwägung zu erfolgen hat, wenn es sich um privat erhobene Beweis handelt:

Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (E. 2.2).

Damit gilt Art. 141 Abs. 2 StPO auch für widerrechtlich durch Private beschaffte Beweismittel. Bei der konkreten Interessenabwägung fasst sich das Bundesgericht sodann kurz:

Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG). Dabei handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe oben, E. 2.2), was dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (…). Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann dabei offenbleiben (E. 4).

Hilfreich auch hier die Medienmitteilung des Bundesgerichts.