Unverzügliche Haftentlassung
Das Bundesgericht (BGer 1B_234/2008 vom 08.09.2008) ordnet auf Beschwerde hin die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft an. Der Beschwerdeführer war erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Zudem war ein Widerruf (90 Tage unter Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft) angeordnet worden. Die Appellation ist hängig.
Die Begründung des Bundesgerichts lautet wie folgt:
Inzwischen hat der Beschwerdeführer insgesamt ca. 14 Monate anrechenbare strafprozessuale Haft erdauert. Damit ist die bisher vollzogene Untersuchungs- und Sicherheitshaft in erhebliche zeitliche Nähe des Freiheitsentzuges gerückt, der dem Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung droht (E. 4).
Damit war die Anordnung der unverzüglichen Haftentlassung selbst für das Bundesgericht zwingend.