Unverzügliche Vorführung im Haftverfahren
Das Bundesgericht (BGer 1B_166/2010 vom 14.06.2010) hat eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV festgestellt und im Urteilsdispositiv festgehalten. Die Vorinstanz hat einen leider immer wieder anzutreffenden “Trick” angewendet, um die Vorführung als “unverzüglich” qualifizieren und die Verfassung unterlaufen zu können:Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer sei am 10. April 2010 durch das Grenzwachtkorps verhaftet und gleichentags der Kantonspolizei Basel-Stadt in Polizeihaft übergeben worden. Am 11. April 2010 habe eine Detektivin der Kantonspolizei Basel-Stadt den Verhafteten befragt. Am 12. April 2010 habe das Statthalteramt Laufen (BL) um dessen Zuführung in das Untersuchungsgefängnis Liestal ersucht. Die Überführung sei gleichentags erfolgt, weshalb die Verfahrensvorschriften des Kantons Basel-Landschaft erst ab 12. April 2010 anwendbar geworden seien. Die Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2010 durch den haftanordnenden Untersuchungsbeamten des Statthalteramtes sei demnach fristgerecht erfolgt (E. 2.1, Hervorhebungen durch mich).
Das Bundesgericht stellt die Rechtslage wie folgt dar:
Falls das massgebliche Prozessrecht keine spezifische Anhörungsfrist im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV vorsieht, liegt die zulässige Höchstfrist nach der Praxis des Bundesgerichtes in der Regel (in Berücksichtigung der konkreten Umstände und nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensordnung) bei ca. 48 Stunden (BGE 131 I 36 E. 2.3 S. 40 f., E. 2.6 S. 44, 66 E. 4.3 S. 68 f.; 119 Ia 221 E. 7a S. 232, E. 7c S. 235; Urteile 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 2.2-2.3; 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur StPO Zürich, Zürich 1996 ff., § 57 N. 11-17; Marc Forster, Die Rechte der Inhaftierten, in: F. Riklin [Hrsg.], Von der Verhaftung bis zum Vollzug – Grenzen der staatlichen Gewalt, Luzern 2004, S. 53 ff., 61 f.; Hans Vest, in: Kommentar BV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 31 N. 30). Für die Berechnung der nach Art. 31 Abs. 3 BV massgeblichen Anhörungsfrist hat sich die haftanordnende Justizbehörde das Verhalten der festnehmenden Polizeiorgane zeitlich anrechnen zu lassen. Dies muss grundsätzlich auch im Rahmen der interkantonalen polizeilichen Zusammenarbeit und im Verkehr mit dem Grenzwachtkorps gelten (vgl. Marc Forster, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009, Art. 105 N. 21-24). Andernfalls könnten die Grundrechte gemäss Art. 31 Abs. 3 BV unterlaufen werden (E. 2.2).
Die Justiz macht ihre Fehler bekanntlich wieder gut – durch Feststellung der Rechtsverletzung im Urteilsdispositiv:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Gehörsverletzungen dieser Art (bzw. die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen) im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides förmlich festzustellen und bei der Kostenverlegung (vgl. unten, E. 5) mitzuberücksichtigen (vgl. Urteile 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 2.3; 1B_165/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5; s. auch EGMR Kaiser gegen Schweiz vom 15. März 2007, in: Pra 96 [2007] Nr. 110 S. 744 ff.). Damit wird dem Betroffenen eine hinreichende Wiedergutmachung (“satisfaction équitable” i.S.v. Art. 41 EMRK) verschafft (vgl. BGE 135 II 334 E. 3 S. 337; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; je mit Hinweisen) (E. 2.4).