Unwirksamer Freispruch

Die mit “ne bis in idem” verbundene Sperrwirkung eines rechtskräftigen Teilfreispruchs gilt nach einem neuen Bundesgerichtsentscheid nicht immer. Sie gilt nicht, wenn ein Beschuldigter “lediglich in Bezug auf eine rechtliche Norm” freigesprochen wurde (BGer 6B_ 1068/2023 vom 18.07.2023):

Zusammengefasst steht die Sperrwirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs einem Schuldspruch hinsichtlich desselben Sachverhaltes nicht entgegen, sofern aus dem Urteil hervorgeht, dass der Freispruch lediglich in Bezug auf eine rechtliche Norm ausgesprochen wurde und der Schuldspruch nicht in einem weiteren, unabhängigen Strafverfahren erging. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem” erweist sich demnach als unbegründet und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen (E. 1.6, Hervorhebungen durch mich). 

Der Grund:

Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen (E. 1.2.3).

Der Beschwerdeführer verliert seine Beschwerde, weil der in Rechtskraft erwachsene Freispruch fehlerhaft war.