Unwirksamer Freispruch
Die mit “ne bis in idem” verbundene Sperrwirkung eines rechtskräftigen Teilfreispruchs gilt nach einem neuen Bundesgerichtsentscheid nicht immer. Sie gilt nicht, wenn ein Beschuldigter “lediglich in Bezug auf eine rechtliche Norm” freigesprochen wurde (BGer 6B_ 1068/2023 vom 18.07.2023):
Zusammengefasst steht die Sperrwirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs einem Schuldspruch hinsichtlich desselben Sachverhaltes nicht entgegen, sofern aus dem Urteil hervorgeht, dass der Freispruch lediglich in Bezug auf eine rechtliche Norm ausgesprochen wurde und der Schuldspruch nicht in einem weiteren, unabhängigen Strafverfahren erging. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem” erweist sich demnach als unbegründet und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen (E. 1.6, Hervorhebungen durch mich).
Der Grund:
Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen (E. 1.2.3).
Der Beschwerdeführer verliert seine Beschwerde, weil der in Rechtskraft erwachsene Freispruch fehlerhaft war.
Natürlich was den sonst, der Beschuldigte wird für immer verfolgt die Verjährung kann eigentlich nie eintreten, für den Beschuldigten reicht es wenn der Richter annerkennt im Dispositiv das Beschleunigungsgebot verletzt zu haben, der Säuhäfeli Staat muss nur rasch ein Erstinstanzliches Urteil durchdrücken, Rechtmässig oder gar Rechstaatlich muss das nicht sein, da ist es ja nur Folgerichtig wenn man die Leute auch Strafrechtlich für dem gleichen Sachverhalt mehrfach verfolgt, machen wir mit dem Aministrativrecht unter dem Deckmäntelchen der Verkehrssicherheit ja schon länger, ne bis indem, was halt Verfassungmässige Grundrechte sind, ist nicht so wichtig. Es geht hier um eine ganz andere Norm, der Bundesverrätli hat schliesslich noch eine Verorndung erlassen.
Dass das Bundesgericht dereinst auf seine in BGE 144 IV 362 begründete, sehr formelle Rechtsprechung bzgl. der ne bis in idem-Wirkung von Teileinstellungen zurückkommen wird, hat sich bereits in BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 angekündigt. Der Kurswechsel ist in meinen Augen richtig, denn die formelle Rechtsprechung ging weit über die Zwecksetzung des ne bis in idem-Prinzips hinaus.
Vorliegend ist aber kein kurswechsel ersichtlich. Das BG sagt, es könne wegen einer anderen rechtlichen Würdigung desselben Lebenssachverhalts kein Teilfreispruch für den nicht-erfüllten Tatbestand geben. Das ist alter kalter Kaffee und irgendwie immer noch nicht überall angekommen…