Unwürdiger Affentanz um fragwürdige Zustellfiktion

Erneut muss sich das Bundesgericht mit der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Strafbefehls befassen und die kantonalen Strafbehörden korrigieren, die sich zu Unrecht auf die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO berufen hatten, um auf eine Einsprache nicht eintreten zu müssen (BGer 6B_1175/2013 vom 18.09.20014). Die Energie, welche die schweizerische Strafjustiz investiert, um Beschuldigten den Zugang zum Richter zu erschweren, ist peinlich und einem Rechtsstaat unwürdig. Solche Verfahren untergraben die Autorität, welche die Strafbehörden durch Härte gegenüber den Beschuldigten zu suchen scheinen. Leider gibt es viel zu wenige Betroffene, die bereit sind, bis nach Lausanne zu gehen und damit tausende von Franken zu investieren, um überhaupt jemals einen Richter zu Gesicht zu bekommen.