Unzulässige Edition

Mein erster Beitrag im neuen Jahr gilt einer erfolgreichen Beschwerde einer Bank gegen einen Entsiegelungsentscheid (BGer 7B_128/2023 vom 14.12.2023). Das Bundesgericht weist das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft GR in seinem reformatorischen Entscheid ab.

In einem Strafverfahren gegen einen nicht bekannten Mitarbeiter der Bank, der den bereits angeklagten Haupttäter B. unterstützt haben soll, erliess die Staatsanwaltschaft einen Herausgabebefehl gegen die Bank. Diese lieferte die Daten und ersuchte gleichzeitig um Siegelung. Im Entsiegelungsverfahren bestritt sie erfolgreich den erforderlichen Tatverdacht:

Die blosse Möglichkeit, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin das allenfalls strafbare Verhalten von B. “in irgendeiner Form begünstigt” hätten, genügt für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts auf eine allfällige Förderung der Haupttat nicht. Eine reine Vermutung vermag den staatsanwaltschaftlichen Herausgabebefehl nicht zu legitimieren, weshalb er sich als unzulässig erweist (E. 2.3). 

Der Entscheid ist m.E. richtig, weicht aber wohl von der bundesgerichtlichen Praxis ab. Und: Wieso hat die Bank überhaupt ediert? Durfte sie das?