Unzulässige Hausdurchsuchung
Die StPO sieht für Hausdurchsuchungen bekanntlich keinen Richtervorbehalt vor. Auf Beschwerden treten die Gerichte mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Das heisst aber selbstverständlich nicht, dass der Sachrichter die Zulässigkeit der Durchsuchung und damit die Verwertbarkeit der sichergestellten Beweismittel nicht zu prüfen hätte. Daran erinnert ein heute publizierter Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_897/2019 vom 09.01.2019).
Für die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung durfte auf alle bis zu deren Anordnung vorliegenden Ermittlungsergebnisse zurückgegriffen werden. Diese müssen aber einen konkreten Tatverdacht begründen können:
Gestützt darauf mag allenfalls nahe liegen, dass er über weitere als die damals festgestellten Waffen verfügt. Es bringt ihn aber nicht konkret mit den beanzeigten Sachbeschädigungen in Verbindung, was die Vorinstanz nicht aufzeigt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter oder ein Kollege in einem von den Sachbeschädigungen betroffenen Quartiere wohnen. Entgegen der von der Vorinstanz scheinbar vertretenen Auffassung kann keine Rede davon sein, dass sich damit ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer verdichtet hätte. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine Tatsachen, blosse Vermutungen und einen Generalverdacht. Solches genügt zur Begründung einer Hausdurchsuchung, wobei es sich um einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen handelt, klarerweise nicht (E. 1.3.1).
Die Vorinstanz wird nun zu prüfen haben,
ob die anlässlich der unrechtmässigen Hausdurchsuchung vorgefundenen Beweise ausnahmsweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertbar sind (E. 1.3.2).
Der Entscheid erging bereits in neuer Besetzung. Ein guter Start!
M.E. ist fraglich, ob bei mangelndem Tatverdacht nicht viel eher 141/1 (analog) Anwendung finden müsste, wenn denn in einem solchen Fall überhaupt die StPO einschlägig ist…
@Marcus Stalder: interessanter Gedanke, aber ich hätte den Fall wie das BGer an 141/II aufgehängt. Die StA ist mit Mitteln der StPO (HD) tätig geworden, ohne dass die StPO überhaupt anwendbar war (kein Tatverdacht). Das ist illegale Beweiserhebung nach 141/II.