Unzulässige Kognitionsbeschränkungen

Immer wieder beschränken Rechtsmittelinstanzen ihre eigene Kognition und verkennen dabei, dass die Berufung (und auch die Beschwerde) solche Beschränkungen grundsätzlich nicht kennt. Aus diesem Grund schickt das Bundesgericht erneut zwei Fälle zurück an ein kantonales Obergericht, das in dieser Frage – wahrscheinlich aus massiver Arbeitsüberlastung – besonders anfällig zu sein scheint.

Das Bundesgericht qualifiziert diese Bescheidenheit – zweimal mehr – als Gehörsverletzung (BGer 6B_497/2014 sowie 6B_521/2014 vom 06.03.2014):

[Die Vorinstanz] beschränkt [ihre Kognition] in unzulässiger Weise, wenn sie sich mit entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht befasst (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteil 6B_72/2014 vom 27. November 2014 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Dadurch verweigert sie ihm das rechtliche Gehör.

Soweit sie trotz ihrer Feststellung, die Rüge sei verspätet, auf sie eintritt, setzt sie sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers nicht genügend auseinander, wenn sie lediglich allgemein auf die nötige Interessenabwägung sowie die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur verweist, ohne selbst ein Fazit für den konkreten Fall zu ziehen. Dass sie die Aussagen des Geschädigten insgesamt als glaubhaft einstuft, ist in Bezug auf deren Verwertbarkeit nicht relevant. Warum sie diese letztlich bejaht, ist ihren Erwägungen nicht zu entnehmen. Es bleibt unklar, ob sie die Befragung der Auskunftspersonen als korrekt durchgeführt und die Verwertbarkeit ihrer Aussagen deshalb als gegeben erachtet, oder ob sie der Meinung ist, ihre Aussagen seien trotz (allfälliger) Verfahrensmängel infolge einer entsprechenden Interessenabwägung verwertbar. Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung ist unter diesen Umständen nicht möglich.