Unzulässige Teileinstellung
Manchmal muss das Bundesgericht Rechtsfragen entscheiden, die eigentlich auch Studierende richtig beantworten sollten. Für Staatsanwälte und hier sogar für Oberrichter kann man das bisweilen nicht behaupten.
Ein solches Beispiel findet sich in BGer 6B_425/2015 vom 12.11.2015):
Eine Teileinstellung kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Straftaten vorliegen, die getrennt beurteilt werden können (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4; Urteil 6B_690/2014 vom 12. Juni 2015 E. 4.2). Sie ist unzulässig, wenn der gleiche Lebensvorgang oder Tatkomplex lediglich anders gewürdigt wird. So kann die gleiche Straftat nicht unter einem Gesichtspunkt eine Verurteilung und unter einem anderen eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben (vgl. Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2).
Die Staatsanwaltschaft hatte eine “gleiche Straftat” im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO zu beurteilen. Sie stellte das Strafverfahren unter einem rechtlichen Gesichtspunkt (Körperverletzung und Sachbeschädigung) ein und überwies es unter einem anderen (Tätlichkeit) zur Beurteilung an die Übertretungsstrafbehörde. Eine solche Teileinstellung und Teilüberweisung ist unzulässig (E. 1.4).
Das Urteil ist aus prozessualen Gründen aufzuheben. Materiell ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.7).