Unzulässiger Entsiegelungsdruck
Erneut hat das Bundesgericht daran erinnern müssen, dass die Entschlüsselung versiegelter Daten im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zu erfolgen hat (BGer 1B_459/2019 vom 16.12.2019; vgl. dazu meinen früheren Beitrag).
Im vorliegenden Fall versuchte die Vorinstanz, die Entsiegelung auf die verletzten Mitwirkungsobliegenheiten zu stützen. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die Passwörter für die Entschlüsselung der Dateien erinnern könne. Er hatte diese notiert und den Strafverfolgungsbehörden übergeben, die sie aber offenbar verloren hat. Das Bundesgericht bleibt konsequent:
Im Umstand, dass der Beschwerdeführer der Strafverfolgungsbehörde die Passwörter nicht mitteilte, kann keine Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit erblickt werden. Zudem ist Folgendes festzuhalten: Indem das Zwangsmassnahmengericht davon ausging, die Mitwirkungsobliegenheit umfasse die Bekanntgabe der erwähnten Passwörter und indem es die Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers mit dem Verlust der gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen sanktionierte, übte es in unzulässiger Weise einen indirekten Druck auf ihn aus, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Dies verletzt das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (E. 2.3).
Interessant wäre hier eigentlich auch E. 2.4. Kann vielleicht jemand erklären, wie das Gericht Spezialisten zum Knacken des Passworts beiziehen soll, wobei diese Spezialisten aber die entsprechenden Dokumente dann nicht sehen dürfen/können? Wie soll das Gericht das sicherstellen oder überprüfen? … vielleicht meldet sich ja jemand vom Bundesgericht, der das hier erklären kann… für die Praxis wäre das jedenfalls hilfreich…
Gemeint war natürlich E. 2.5, sorry.
Nur so aus dem hohlen Bauch heraus: Die beizgeogenenen Spezialisten sind doch dann Erfüllungsgehilfen des Gerichts und unterstehen dann ebenso dem Amtsgeheimnis. Die Findungen (falls sie die Verschlüsselung knacken können), dürfen Sie dann nur dem Gericht mitteilen und das Gericht wird dann darüber entscheiden müssen.
Ja, aber nur im Rahmen des Entsiegelungsverfahren.