Unzulässiges Verfahrenstrennung
Kommen mehrere Beschuldigte als Täter oder Tatbeteiligte in Frage, darf das Verfahren in der Regel nicht aufgeteilt werden (Grundsatz der Verfahrenseinheit, Art. 29 StPO)
Das ist aus einem neuen und wichtigen Urteil des Bundesgerichts zu schliessen, das (BGer 1B_11/2016 vom 23.05.2016)
Belasten sich die Beschuldigten demnach gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigter welchen Tatbeitrag am Tötungsdelikt geleistet hat, besteht bei einer Verfahrenstrennung nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. So könnte das Gericht im ordentlichen Verfahren – was hier in keiner Weise präjudiziert werden darf, aber als Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss – zum Schluss gelangen, nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegner habe eine untergeordnete Rolle gespielt. Ein derartiger Widerspruch lässt sich nur bei einer einheitlichen Führung des Verfahrens vermeiden.
Das Bundesgericht musste ich bereits mehrfach mit diesem Fall beschäftigen, mit dem sich die Thurgauer Behörden sehr schwer zu tun scheinen (vgl. meinen früheren Beitrag).