Unzulässige Nichtanhandnahmeverfügung

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gut und verpflichtet die zuständige Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung zu eröffnen (BGE 1B_365/2011 vom 30.09.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Es äussert sich umfassend zum Anwendungsbereich von Art. 310 StPO (Nichtanhandnahmeverfügung) und fasst ihn eng:

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass “die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind”. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (…). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (…). Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (…). Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (E. 2.3).

Auf den Sachverhalt angewendet bedeuten diese Erwägungen, dass die Nichtanhandnahme bundesrechtswidrig war:

Wenn, wie vorliegend, eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, dann besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in deren Rahmen die Pistenverantwortlichen einzuvernehmen sind. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) (E. 2.5).