Unzulässige Überwachung des Internetverkehrs

Ein Zugangsprovider hat sich vor Bundesverwaltungsgericht erfolgreich gegen Anordnungen des Dienstes ÜPF beschwert (BVGer A-8284/2010 vom 21.06.2011). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Dienst ÜPF zurzeit gar nicht zuständig ist, eine Richtlinie für die Überwachung des Internet-Verkehrs zu erlassen und eine rechtlich nicht genügend verankerte Pflicht der FDA zu konkretisieren. Es stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführerin eine Pflicht auferlegt wurde, nämlich die Durchführung eines Überwachungstyps, für den die vom Gesetzgeber verlangte Konkretisierung durch den Bundesrat fehlt.

Aus dem Sachverhalt des Entscheids geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachung des gesamten Internetverkehrs angeordnet hatte, der über einen bestimmten Breitbandanschluss des Festnetzes des Providers erfolgte. Die Anordnung hat sie dem Dienst ÜPF zugestellt, der den Provider mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet hat, auf die technische Umsetzung der aktiven Überwachung des gesamten Internetverkehrs über den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Breitbandanschluss hinzuarbeiten und diese Überwachungsmassnahme entsprechend der technischen Weisung in Anhang 1 so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 5. November 2010, umzusetzen.

Aus dem Urteil:

Streitig ist eine Richtlinie bzw. deren Anhang für die Überwachung des Internetverkehrs, der über einen Breitband-Anschluss des Festnetzes abgewickelt wird. Demnach sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der VÜPF betreffend die Überwachung der Internetzugänge anwendbar. Die Vorinstanz beruft sich denn auch in ihrer Verfügung auf Art. 25 Abs. 5 VÜPF, der sich im 6. Abschnitt befindet. Im Bereich der Internet-Zugänge beschränkt sich die erlassene Regelung jedoch im Wesentlichen auf verschiedene Überwachungsarten des E-Mail-Verkehrs. Art. 24 VÜPF enthält damit die momentan möglichen Überwachungstypen (…). Es ist unbestritten, dass sich die verfügte Überwachungsart, der über einen Breitband-Anschluss abgewickelte Internetverkehr, keinem der in Art. 24 VÜPF aufgezählten Überwachungstypen zuordnen lässt. Damit entfällt jedoch auch die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass von Richtlinien, beschränkt sich diese doch nach dem in allen sprachlichen Fassungen klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1bis VÜPF auf die einzelnen Überwachungstypen: “Der Dienst regelt durch Richtlinien die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen”, “Le service règle dans des directives les détails techniques et administratifs relatifs à la mise en oeuvre de chaque type de surveillance” bzw. “Il Servizio disciplina per il tramite di direttive i dettagli tecnici e amministrativi dei singoli tipi di sorveglianza”. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz zurzeit gar nicht zuständig ist, eine Richtlinie für die Überwachung des Internet-Verkehrs zu erlassen und eine rechtlich nicht genügend verankerte Pflicht der FDA zu konkretisieren. Die Frage der Publikationspflicht und des Inkraftretens der Richtlinie und ihres Anhangs stellt sich damit nicht. Es ist somit festzustellen, dass mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin eine Pflicht auferlegt wird, nämlich die Durchführung eines Überwachungstyps, für den die vom Gesetzgeber verlangte Konkretisierung durch den Bundesrat fehlt. Dieser Verfügung fehlt mithin eine genügend konkretisierte Grundlage in einer Verordnung, weshalb sie nicht rechtmässig und aufzuheben ist (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).