UP-Gesuch übersehen

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde wegen einer Gehörsverletzung gut (BGer 6B_61/2020 vom 16.02.2021). Der Beschwerdeführer hatte die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB) anfechten wollen und um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das Verwaltungsgericht LU hat das offenbar übersehen:

Aus der unmittelbar nach dem ablehnenden Entscheid des VBD erhobenen kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. August 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte. Er wies in seinem Rechtsmittel ausdrücklich darauf hin, Hilfe zu benötigen, jedoch kein Geld für einen Anwalt zu haben (“Je demande votre aide, car je n’ai pas d’argent pour payer un avocat, et le service d’exécution des peines m’a envoyé une lettre le 21 août 2020 me disant qu’ils n’ont pas accepté ma libération conditionnel et que je dois finir ma peine jusqu’au 17 mai 2021.”). Inwiefern man dieses Ersuchen im vorliegenden Zusammenhang der bedingten Entlassung und der allfällig weiteren Aufrechterhaltung des jahrelangen Freiheitsentzugs nicht als Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von § 204 Abs. 4 VRG/LU verstehen könnte, erschliesst sich nicht.  Die Vorinstanz hat den Antrag nicht behandelt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Im Übrigen hätte sie bei allfälligen Unsicherheiten und Zweifeln ihrerseits beim Beschwerdeführer zumindest nachfragen können und müssen. Auch das hat sie nicht getan (E. 3.5, Hervorhebungen durch mich).