Update 2: Was läuft falsch in Bellinzona?

Aus aktuellem Anlass (Ramos/Roschacher) und aufgrund eines NZZ-Artikel bin ich auf etwas gestossen, das ich übersehen hatte: den Zusammenhang zwischen meinen früheren Beiträgen “Was läuft falsch in Bellinzona?” sowie dem Update einerseits und dem letzten Beitrag “Bundesstrafgericht hat Bundesstrafrecht mehrfach verletzt” andererseits. In allen Beiträgen ging es um einen der Fälle, in denen Ramos eine Rolle gespielt hatte. Nach dem Urteil des Bundesstrafgerichts hatte die Presse noch erwartet, dass das Bundesgericht die Rechtmässigkeit des Einsatzes von Ramos überprüfen werde.

Heute wissen wir (und zu guter Letzt auch ich selbst), dass es das nicht getan hat, weil nämlich die drei Pflichtverteidiger den Entscheid des Bundesstrafgerichts gar nicht weitergezogen hatten. Das Urteil des Bundesstrafgerichts war mir aufgefallen, weil ich die Verteidigungsstrategie nicht verstanden hatte und weil ich den Eindruck hatte, dass das Bundesstrafgericht nur mit sehr viel Wohlwollen auf die Anklage der Bundesanwaltschaft überhaupt eintreten konnte.

Nun wird das Urteil für den gar nicht so erfolglosen Einsatz von Ramos (und zur Entlastung Roschachers) gefeiert (vgl. etwa die heutige Rundschau von SF DRS). Demgegenüber hatte das Bundesstrafgericht folgendes festgestellt:

Hinweise dafür, dass verdeckte Ermittler den Angeklagten zu den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften bewogen hätten, liegen hingegen keine vor. Auch wurde anlässlich der Hauptverhandlung erstmals davon beziehungsweise vom Kontakt des Angeklagten A. zu einem (namentlich nicht bekannten) kolumbianischen Drogenhändler berichtet.

Hier nochmals die Links zu den Urteilen:

  1. Urteil des Bundesgerichts: 6S.530/2006 vom 19.09.2007 (BGE-Publikation)
  2. Urteile des Bundesstrafgerichts: SK.2006.4 vom 22.08.2006 und SK.2006.4 vom 16./28.08.2006