Update 6: Wir überwachen …
In der Fax-Affäre (s. meinen gestrigen Beitrag) berichtet die NZZ heute, dass gegen den Sprecher des SND wegen Verletzung militärischer Geheimnisse ermittelt wird. Das wäre dann wohl Art. 329 StGB. Gestern war aber auch zu lesen, dass das Telefon des Beschuldigten während Monaten überwacht worden sein soll. Art. 329 StGB fehlt nun aber in der Liste der Straftatbestände in Art. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF, womit eine Voraussetzung für eine Telefonüberwachung fehlt. Damit müsste Art. 329 StGB ausscheiden.
Anders wäre dies bei Art. 86 (Verrat), 86a (Sabotage), 87 (militärischer Landesverrat) oder 89 Abs. 1 (Nachrichtenverbreitung), 91 Militärstrafgesetz MStG (Begünstigung des Feindes; vgl. die Liste in Art. 3 Abs. 2 lit. b BÜPF). Dem MStG wiederum unterstehen aber die beiden Journalisten nicht …